14. Satzung über Reinigung und Streuung von Straßen, Wegen und Plätzen
Satzung
der Gemeinde Beckingen über die Reinigung und Streuung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1978 (Amtsbl. S. 801) und des § 53 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 5. September 1979 die Satzung und am 9.4.1980 die 1. Änderung der Satzung beschlossen.
§ 1
Reinigungspflicht
| (1) | Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die polizeimäßige Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte auferlegt. Die in diesem Bereich vorhandenen Hydranten und Schieber der Wasserleitung sind ebenfalls freizuhalten. |
| (2) | Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung. |
| (3) | Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. |
| (4) | Den Eigentümern werden die zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten gleichgestellt. Mehrere Reinigungspflichtige sind gemeinsam verantwortlich. |
| (5) | Soweit die Gemeinde selbst Grundstückseigentümerin ist oder ihr an einem Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne des Abs. 4 bestellt ist, trifft sie die Reinigungspflicht. Wenn ein solches Recht an einem gemeindeeigenen Grundstück bestellt ist, gelten die Absätze 1 bis 4. |
| (6) | Folgende Straßen bleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde: |
| L.I.O. 156 (Ortsdurchfahrten Rehlinger Brücke bis Ortsteil Oppen) | |
| L.II.O. 346 im Ortsteil Düppenweiler und Ortsteil Honzrath | |
| L.II.O. 347 im Ortsteil Beckingen und Ortsteil Düppenweiler | |
| L.II.O. 370 im Ortsteil Hargarten | |
| L.II.O. 371 im Ortsteil Hargarten | |
| L.II.O. 376 im Ortsteil Saarfels | |
| B 51 im Ortsteil Saarfels | |
| Die nach den Absätzen 1 - 4 zur Reinigung Verpflichteten sind jedoch gehalten, an der vorstehend aufgeführten Bundesstraße sowie den Landstraßen I. und II. Ordnung die Bürgersteige und Straßenrinnen zu reinigen. |
§ 2
Übernahme der Reinigungspflicht durch Dritte
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
| (1) | Die Verpflichteten haben die Reinigung am Samstag bzw. einen Tag vor einem Feiertag bis 20.00 Uhr durchzuführen. Die Reinigungspflicht umfaßt die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unkraut, Unrat, Streumittel und dergleichen. |
| (2) | Tritt eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Stroh, Müll, Abfall, Laub u. dgl., durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich an allen Tagen vorzunehmen. Trifft die Reinigungspflicht bei besonderer Verunreinigung nach anderen Vorschriften des öffentl. Rechts zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. |
| (3) | Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung oder auf sonst geeignete Weise vorzubeugen. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten. |
| (4) | Das Ableiten von Jauche und Sickersäften aus Dunggruben auf öffentl. Verkehrsflächen und in Straßenrinnen ist verboten. |
§ 4
Beseitigung von Schnee
| (1) | Bei Schneefall sind die Gehwege in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,00 m von Schnee freizuhalten. |
| (2) | Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist auf den Banketten oder längs der Häuser oder der Platzgrenze eine Gehbahn von mindestens 1,00 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten. |
| (3) | Die Wasserleitungshydranten, Wasserentnahmeschächte und die Einflußöffnungen der Straßensinkkästen sind schnee- und eisfrei zu halten. |
| (4) | Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von den Gehwegen und Fahrbahnen sowie aus den Rinnen zu beseitigen. |
| (5) | Damit die Fahrbahn durch Schneeablagerungen nicht eingeengt wird, sind der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante in Abständen aufzuhäufen oder sofort wegzuschaffen. |
| Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. Von den Gehwegen, die so schmal sind, daß die Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen. |
§ 5
Streupflicht
| (1) | Bei Glätte müssen die Gehwege und Gehbahnen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Satzung sowie an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel mit Sand, feiner Asche, Streusalz oder anderem abstumpfenden Material - jedoch nicht mit sonstigem Müll oder stark ätzenden Stoffen - durch die zur Reinigung Verpflichteten bestreut werden. |
| (2) | Das Streuen hat derart und so oft zu geschehen, daß in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vollständig vorgebeugt wird. |
§ 6
Ablagerungen
§ 7
Leistungsunfähigkeit des Reinigungspflichtigen
| (1) | Im Falle der nachgewiesenen Unfähigkeit eines zur Reinigung und Streuung Verpflichteten tritt für die Dauer dieses Zustandes die Gemeinde auf Antrag in seine Verpflichtung ein. Dabei ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommen kann. Ob Leistungsunfähigkeit vorliegt, entscheidet auf Antrag die Gemeinde. Der Wegfall der Unfähigkeit ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. |
| (2) | Ist aufgrund der Art und des Ausmaßes der Verunreinigung der Verpflichtete nicht in der Lage, die Reinigung vorzunehmen, dann soll er der Gemeinde unverzüglich davon Mitteilung geben. |
| (3) | Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht Freigestellten als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Die Gemeinde kann von diesen aufgrund einer besonderen Satzung Gebühren erheben. |
§ 8
Kehrgut
§ 9
Kontrollen
§ 10
Zwangsmittel
§ 11
Rechtsmittel
§ 12
Inkrafttreten
Beckingen, den 09. April 1980
gez.
Der Bürgermeister


