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18. Friedhofssatzung der Gemeinde Beckingen

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Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen

 

Aufgrund § 8 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 05.11.2003 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2920) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen am 14.12.2005 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:  


I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Geltungsbereich


Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Beckingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.      


§ 2
Friedhofszweck

 
(1)Die Friedhöfe der Gemeinde Beckingen sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Beckingen.
  
(2)Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Beckingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeein-wohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.
     


§ 3
Bestattungsbezirke

   
(1)Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
 a) Bestattungsbezirk Beckingen=Gemeindebezirk Beckingen
 b) Bestattungsbezirk Düppenweiler=Gemeindebezirk Düppenweiler
 c) Bestattungsbezirk Erbringen=Gemeindebezirke Erbringen und Hargarten
 d) Bestattungsbezirk Haustadt=Gemeindebezirk Haustadt
 e) Bestattungsbezirk Honzrath=Gemeindebezirk Honzrath
 f) Bestattungsbezirk Reimsbach=Gemeindebezirke Reimsbach und Oppen
 g) Bestattungsbezirk Saarfels=Gemeindebezirk Saarfels
     
(2)Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Besteht der Wunsch auf Bestattung in einem anderen Bezirk, so wird diesem i. d. R. stattgegeben.
 Etwas anderes gilt, wenn
 a)ein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 vorliegt,
 b)ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
 c)Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind oder in einem anderen Gemeindebezirk wohnen.
   
(3)Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
     


§ 4
Verwaltung der Friedhöfe

 

Das Beerdigungswesen, die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister (Friedhofsverwaltung). Der Bürgermeister kann den Ortsvorstehern die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe zuweisen.      


§ 5
Schließung und Entwidmung  (§ 7 BestattG)

 
(1)Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstellen. Gemäß § 7 Abs. 1 BestattG ist die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(2)Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3)Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BestattG dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhezeit nicht entwidmet werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen. Die auf dieser Ruhestätte Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Beckingen in andere Grabstätten umgebettet. Ist das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen, wird die verbleibende Restzeit entsprechend der gezahlten Gebühr erstattet. Sofern dadurch das Recht auf Bestattung auf einem Friedhof in der Gemeinde verloren geht, bleibt dieses Recht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes erhalten.
(4)Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5)Umbettungstermine werden 1 Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Einzel-/Urneneinzel-/Urnenwandeinzelgrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6)Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Beckingen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen oder entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
     


II. Ordnungsvorschriften

 


§ 6
Öffnungszeiten

 

(1)

Die Friedhöfe sind grundsätzlich tagsüber für Besucher geöffnet. In der an den Eingängen aushängenden Friedhofsordnung können konkrete Öffnungszeiten bestimmt werden. Das Betreten des Friedhofes ab Einbruch der Dunkelheit, bei Schnee- und Eisglätte bzw. außerhalb der Besuchszeiten erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

     

§ 7
Verhalten auf Friedhöfen

 
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.   Bei der Grabstättenherrichtung und Grabstättenpflege ist die Friedhofssatzung zu beachten. Die Ausführenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. 
  
(2)Kinder unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
  
(3)Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
   
 a) Wege auf den Friedhöfen mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und solche Fahrzeuge, die bei der Grabherrichtung als Transportmittel zwingend benötigt werden,
 b) Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen, sofern dies nicht der Grabpflege dient, zu betreten,
 c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
 d) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
 e)Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
 f)Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
 g)Tiere, ausgenommen ausgebildete Tiere für Blinde und Behinderte, mitzuführen,
 h)ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Bürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren,
 i)zu lärmen, zu lagern oder zu rauchen,
 j)Wege und sonstige zum Betreten vorgesehene Flächen zu verlassen,
 k)Sport- oder Spielgeräte zu benutzen.
   
(4)Der Bürgermeister kann Ausnahmen von Abs. 3 Bst. a), d), f) und h) zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Die Ausnahmegenehmigung wird zeitlich befristet.
     


§ 8
Gewerbliche Betätigung auf Friedh
öfen

 
(1)Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.  
(2)Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde Beckingen festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.   Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.  
(3)Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Der bei der Arbeit anfallende Abfall und Erdaushub ist abzufahren. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.  
(4)Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer, durch schriftlichen Bescheid, die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
         


III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 


§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

 
(1)Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Bestattung darf nur zugelassen werden, wenn die nach § 29 BestattG und § 30 Abs. 1 BestattG sowie § 31 Abs. 2 BestattG vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 31 Abs. 3 BestattG vorliegt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anmeldung der Bestattung den Ortsvorstehern zu übertragen.
  
(2)Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familien-/Tiefen-/Urnenfamilien-/Urnenwandfamiliengrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und gegebenenfalls dessen Verlängerung zu beantragen.
  
(3)Bestattungen sollen grundsätzlich nur an Werktagen erfolgen. Die Wünsche der Angehörigen werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt.
  
(4)Leichen sind frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten bzw. einzuäschern. Leichen müssen spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Aschen sollen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet. Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein früherer oder späterer Bestattungszeitpunkt behördlich oder gerichtlich angeordnet ist.
     


§ 10
Bestattungspflicht (§ 25/28 BestattG)

 
(1)Jede Leiche muss bestattet werden. Leichen dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Asche Verstorbener darf nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden. Die Asche kann auf Wunsch des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
  
(2)Eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden.
  
(3)Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryonen und Föten mit einem Gewicht von höchstens 1.000 Gramm kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdrückliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht.
     


§ 11
Bestattungspflichtige ( § 26 BestattG)

 
(1)Für die Bestattungen haben die volljährigen Angehörigen in folgender                   Reihenfolge zu sorgen:
  
 1. die Ehefrau/der Ehemann, 2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 3. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4.  die Kinder, 5. die Eltern, 6. die Geschwister, 7. die Enkelkinder und 8. die Großeltern.
  
 Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
  
(2)Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden     oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.
  
(3)Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.
   


§ 12
Vergabe der Grabstellen (§ 3 BestattG)

 

Soweit ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte nicht besteht, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welchem Friedhofsteil und in welcher Reihenfolge die Bestattung erfolgt. Bestattungen dürfen nur in Böden erfolgen, die zur Verwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gilt auch für die Wiederbelegung von Gräberfeldern.

 

 

§ 13
  Särge und Urnen

 
(1)Jede Leiche muss eingesargt sein.
  
(2)Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss. Von der Sargpflicht kann der Bürgermeister auf Antrag diejenigen entbinden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, wenn keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
  
(3)Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Unterirdisch beigesetzte Überurnen müssen abweichend hiervon aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine ressourcenschädigenden Eigenschaften haben.
  
(4)

Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

  Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.

 

 

(5)Wenn bekannt ist, dass auf bestimmten Friedhofsteilen aufgrund der Bodenbeschaffenheit Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so sind
 

 

 

 

a)

Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden,

 

b)

für Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt werden, längere Ruhezeiten - abgestimmt auf den Einzelfall - festzulegen  (§ 34 Abs. 2 BestattG).

 

 

(6)

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

     


§ 14
Ausheben der Gräber

 

(1)Die Gräber werden von der Gemeinde Beckingen ausgehoben und wieder verfüllt.
  
(2)Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör wie Grabmale, Fundamente, Abdeckplatten oder ähnliche bauliche Anlagen – soweit erforderlich – vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente oder sonstige bauliche Anlagen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
  
(3)Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt:
 

 

 

 

a)

bei Einzelgräbern: von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m,

 

b)

bei Familiengräbern:  von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m,

 

c)

bei Familiengräbern, die gleichzeitig auch als Tiefengräber angelegt sind: von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,80 m, bei Zweitbelegung min. 1,00 m,

 

d)

bei Tiefengräbern: von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,80 m, bei Zweitbelegung min. 1,00 m,

 

e)

bei Urnengräbern: von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m

  
(4)Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
     


§ 15 
Ruhezeit (§ 5 BestattG)

   
(1)Die Ruhezeit gibt den Zeitraum an, während dem eine neue Grabstätte ab der letzten Bestattung nicht erneut belegt werden darf.
  
(2)Die Ruhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen. Sie beträgt:
 
 a)für Leichen und Aschenreste von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 15 Jahre,
 

b)

für Leichen und Aschenreste die vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, kann im Einzelfall (Beilegung) die Ruhezeit  auf 6 Jahre festgesetzt werden,
 c)für Aschen 15 Jahre,
 d)für Aschen von Personen, die in vorhandene Einzelgräber oder Urneneinzelgräber beigesetzt werden, kann im Einzelfall die Mindestruhezeit von der Friedhofsverwaltung auf 10 Jahre verkürzt werden,
 e)im Übrigen für Leichen 25 Jahre,
 f)für Leichen in wieder verwendbaren Grabkammern 15 Jahre.
  
(3)Für Tot- und Fehlgeburten gelten die Vorschriften des Abs. 2 entsprechend.
  
(4)Die Friedhofsverwaltung kann in bestimmten Einzelfällen die Mindestruhezeit verkürzen oder verlängern. Hierbei kommt den Bodenverhältnissen und den vor Ort gemachten Erfahrungen bezüglich der tatsächlichen Verwesungsdauer maßgebliche Bedeutung zu.
     


§ 16
Umbettungen (§ 36 BestattG)

 
(1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  
(2)Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsvorschriften des betreffenden neuen Gräberfeldes verstoßen.
  
(3)Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 33 (Vernachlässigung der Grabpflege) und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten jedweder Art umgebettet werden.
  
(4)Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  
(5)Umbettungen aus einer Einzel-/Urneneinzel-/Urnenwandeinzelgrabstätte in eine Einzel-/Urneneinzel-/Urnenwandeinzelgrabstätte desselben oder eines anderen Friedhofes der Gemeinde sind nicht zulässig. Im Falle eines öffentlichen Interesses oder im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden.
  
(6)Alle Umbettungen werden im Gemeindegebiet von der Gemeinde Beckingen oder von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  
(7)Die Kosten der Umbettung und der Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  
(8)Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  
(9)Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.
     


IV. Grabstätten

 


§ 17 
Arten der Grabstätten

 
(1)Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Beckingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  
(2)Die Grabstätten werden entsprechend ihrer Nutzung unterschieden in Reihen- und Wahlgrabstätten. Für die Bestattung der Verstorbenen können folgende Grabfelder an Reihen- und Wahlgrabstätten eingerichtet werden:
   
 a)Einzelgrabstätten,
 b)Familiengrabstätten,
 c)Tiefengrabstätten,
 d)Urneneinzelgrabstätten,
 e)Urnenfamiliengrabstätten,
 f)Urnenwandeinzelgrabstätten,
 g)Urnenwandfamiliengrabstätten,
 h)Gemeinschaftsgrabstätten,
 i)Priester- und Ordensgrabstätten,
 j)Ehrengrabstätten.
  
(3)Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.  
  
(4)Die genannten Grabarten können auch als anonyme Grabfelder angelegt werden. Es kann weiterhin bestimmt werden, dass einzelne Grabfelder ausschließlich von der Gemeinde gestaltet, gepflegt und instand gehalten werden (z. B. Rasengräber usw.).
  
(5)Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung eines der in Abs. 2 Bst. b) bis j) aufgeführten Grabfelder.
  
(6)Um die Verwesung sicherzustellen, können die einzelnen Grabfelder mit wieder verwendbaren Grabkammern versehen werden. Kennzeichnend für Grabkammern ist, dass der Sarg nicht unmittelbar von Erde eingeschlossen ist. Die Bepflanzung von Grabstätten in Feldern mit Grabkammern ist durch die begrenzte Erdabdeckung eingeschränkt. Tiefwurzelnde Pflanzen dürfen nicht ins Erdreich eingebracht werden.
                                                                                                                      


§ 18
Reihengrabstätten (Einzel-/Urneneinzel-/Urnenwandeinzelgrabstätten)

 
(1)Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Urneneinzelgrabstätten und Urnenwandeinzelgrabstätten dienen der Beisetzung der Asche Verstorbener. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein Verzeichnis geführt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
  
(2)Einzelgrabstätten werden unterschieden in:
 

 

 

 

a)

Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

 

b)

Einzelgrabstätten für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr.

  
(3)In jeder Einzel- und Urneneinzelgrabstätte darf nur eine Leiche bzw. die Asche eines Verstorbenen beigesetzt werden.
  
(4)Bei Urnenwandeinzelgrabstätten dienen die einzelnen Kammern der Unterbringung von je 2 Urnen.
  
(5)Es ist zulässig,
 

 

 

 

a)

in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Verstorbenen über 5 Jahren und eines zu dieser Familie gehörenden Kindes unter einem Jahr beizusetzen,

 

b)

in eine belegte Einzelgrabstätte die Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt vorzunehmen, wenn deren Ruhefrist die Ruhefrist der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet,

 

c)

in eine bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgrabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Beisetzung von maximal 2 Urnen zuzulassen. Eine Beisetzung ist nur möglich, solange die Ruhezeit für Urnen (§ 15 Abs. 2) eingehalten werden kann und die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht überschritten wird,

 

d)

in eine belegte Urneneinzelgrabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine weitere Urne beizusetzen, soweit die Mindestruhefrist für Aschen nicht unterschritten wird.
  
(6)Das Abräumen von Einzel-, Urneneinzel-, Urnenwandeinzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher ortsüblich in der Gemeinde Beckingen bekannt gemacht.
       


§ 19
Wahlgrabstätten (Familien-/Tiefen-/Urnenfamilien-/Urnenwandfamiliengrabstätten)

 
(1)Familiengrabstätten und Tiefengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Urnenfamiliengrabstätten und Urnenwandfamiliengrabstätten dienen der Beisetzung der Asche Verstorbener. Auf Antrag können an ihnen folgende Nutzungsrechte für die folgende Dauer (Nutzungszeit) verliehen werden:
 

 

 

 

a)

Familiengrab30 Jahre
 

b)

Tiefengrab30 Jahre
 

c)

Urnenfamiliengrab30 Jahre
 

d)

Urnenwandfamiliengrab30 Jahre
  
 Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung einer Gebühr erworben und beginnt rückwirkend ab   dem Tag der Beisetzung. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
  
(2)Nutzungsrechte an Familien-/Tiefen-/Urnenfamilien- und Urnenwandfamiliengrabstätten werden nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen. Bei Wahlgräbern können nur 2 oder 4 Grabstellen erworben werden. Bei in der Fläche angelegten Familiengrabstätten können, sofern diese zur Verfügung gestellt werden, abweichend hiervon auch drei Grabstellen erworben werden. Die Nutzungsrechte an vorhandenen Familiengräbern mit einer Grabstelle bleiben erhalten.
 

 

(3)Die Gesamtnutzungsdauer der Tiefengräber darf insgesamt 50 Jahre nicht übersteigen. Eine Erdbestattung ist daher 25 Jahre nach der Erstbestattung nicht mehr zulässig. Die Belegung kann nur in der Weise geschehen, dass die Bestattungen übereinander erfolgen.
  
(4)Auf Antrag des Nutzungsberechtigten können in einer belegten Familiengrabstätte neben den Erdbestattungen pro Grabstelle max. 2 Urnen, in einer belegten Tiefengrabstätte max. 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Ist eine Grabstelle im Falle einer weiteren Erdbestattung bereits mit einer Urne belegt, so ist die Urne vor der Erdbestattung von der Friedhofsverwaltung zu entnehmen und anschließend auf die Erdbestattung zu betten. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um Beschädigungen der Urnen vor Ablauf der Ruhezeit zu verhindern. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 über die Ruhezeit und § 21 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
  
(5)Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familien-, Tiefen-, Urnenfamilien- oder Urnenwandfamiliengrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Der Antrag ist spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu stellen. Die Verlängerung ist nur ab Ablaufdatum möglich. Beim Wiedererwerb von Tiefengrabstätten ist Abs. 3 zu beachten. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen.
  
(6)Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. Erfolgt die Belegung einer Familien-, Tiefen-, Urnenfamilien- oder Urnenwandfamiliengrabstätte zu einem Zeitpunkt, da feststeht, dass die festgesetzte Ruhefrist die Nutzungszeit übersteigt, so ist der Berechtigte verpflichtet, die Grabstätte wieder zu erwerben, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ruhefrist für die Letztbelegung ausläuft. Die hierfür zu zahlende Gebühr ist anteilmäßig zu berechnen und sofort fällig.
  
(7)Nutzungsberechtigte sind:
 

 

 

 

a)

der überlebende Ehegatte,

 

b)

der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

 

c)

der überlebende Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

 

d)

die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
 

e)

die Stiefkinder,

 

f)

die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

 

g)

die Eltern,

 

h)

die Geschwister,

 

i)

die Stiefgeschwister,

 

j)

die nicht unter a) – i) fallenden Erben.

  
 Innerhalb der einzelnen Gruppen d) – f) und h) – j) wird der Ortsansässige, ansonsten der jeweils Älteste, Nutzungsberechtigter. Die Nutzungsberechtigten können durch übereinstimmende schriftliche Erklärung einen Berechtigten zum Nutzungsberechtigten bestimmen.   Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung des Bürgermeisters.
  
(8)Jeder Rechtsnachfolger hat den Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
 

 

(9)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden und zu bestimmen, welche weiteren Personen in der Grabstätte beigesetzt werden sollen.
  
(10)Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich
  
(11)Im Einzelfall kann eine Familiengrabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten gleichzeitig als Tiefengrabstätte angelegt werden. Der Bürgermeister entscheidet hier im konkreten Einzelfall und unter Abwägung aller Vorschriften und Interessen.
  
(12)Verzichten die Berechtigten auf eine Verlängerung des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefrist, so kann auf deren Kosten eine Umbettung in eine Einzelgrabstätte vorgenommen werden.
  
(13)Das Grabmal kann ohne Entschädigung beseitigt und die Grabstelle eingeebnet werden, wenn die Grabstätte nicht vorschriftsmäßíg angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt ist.
  
(14)Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.
   


§ 20
Urnengrabstätten

  Sofern nicht bereits vorstehend geregelt, ist bei Urnenbestattungen Folgendes zu beachten:  
(1)Grabstätten für Urnen können auch außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen oder Hallen vorgesehen werden.
  
(2)Der Erwerb eines Grabes für Erdbestattungen zur Urnenbeisetzung ist nur möglich, wenn keine speziellen Grabstätten für Urnen zur Verfügung stehen.
     


§ 21
Gemeinschaftsgrabstätten für Gebeine und Urnenreste

 
(1)Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt, instand gehalten und gepflegt. Sie dienen nur den in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Bestattungsarten.
  
(2)In Gemeinschaftsgrabstätten werden die Aschen aus den Urnenbehältnissen nach Ablauf der Ruhefrist beigesetzt. Die Behältnisse selbst werden vorher entfernt. Auch in den Urnenwänden selbst können entsprechende Einrichtungen zur Nachbestattung vorgesehen werden.
  
(3)In Gemeinschaftsgrabstätten können auch unbekannte Leichname oder Leichenreste beigesetzt werden.
  
(4)Werden nach Ablauf der Ruhefrist beim Ausheben eines Grabes zur Neubelegung Sargteile, Gebeine und/oder Urnenreste gefunden, werden diese in Gemeinschaftsgrabstätten beigesetzt oder unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes versenkt, es sei denn, es wird ein Antrag nach § 16 Abs. 4 gestellt. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen. Die Leichen dürfen auch in Gemeinschaftsgrabstätten oder andere geeignete Grabstätten, die die Verwesung unterstützen, umgebettet werden. Geeignete Maßnahmen zur Sanierung des Gäberfeldes sind zu prüfen. Ist eine Sanierung nicht möglich, ist die Mindestruhezeit für das betroffene Gräberfeld durch den Friedhofsträger gemäß § 15 Abs. 4 zu überprüfen und gegebenenfalls zu verlängern. Bestehen Urnenbehältnisse aus nicht verrottbarem Material, so wird nur die in ihnen enthaltene Asche beigesetzt, die sie umschließenden Behälter werden von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
  
(5)Gemeinschaftsgrabstätten sollten in der Regel als Grabkammer angelegt werden, um die Verwesung von Leichenresten in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
  
(6)Grabdenkmäler dürfen nicht errichtet werden. Plätze für Blumenschmuck und Kränze werden in der Regel nicht eingerichtet.
     


§ 22
Priester- und Ordensgrabstätten

 
(1)Für die Priestergrabstätten wird ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Entschädigung wird nicht gefordert. Die Pflege obliegt der Kirchengemeinde.
  
(2)Für Grabstätten von Ordensangehörigen wird ein unbefristetes und entschädigungsloses Nutzungsrecht auf einer bestimmten Friedhofsfläche eingeräumt. Die Belegung wie auch die Pflege der Grabstätten obliegt dem Orden.
     


§ 23
Ehrengrabstätten

 
(1)Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Beckingen.
  
(2)Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege bleiben unberührt.
     


§ 24
Maße der Grabstätten


Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Beckingen haben folgende Maße, soweit nicht andere Maße in dieser Friedhofsordnung auf einzelnen Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen zugelassen sind:  

a)

Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 
 Länge  

1,30 m

 Breite  

0,75 m

 Abstand

min. 0,30 m

  

 

b) Einzelgrabstätten für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 
 Länge

2,25 m

 Breite  

1,00 m

 Abstand

min. 0,30 m

  

 

c) Familiengrabstätten für 2 Grabstellen: 
 Länge  

2,25 m

 Breite  

2,00 m

 Abstand

min. 0,30 m

  

 

d) für jede weitere Grabstelle: 
 Länge  

wie vor

 Breite  

1,00 m

  

 

e)Tiefengrabstätten            
 Länge

2,25 m

 Breite

1,00 m

 Abstand

min. 0,30 m

  

 

 f) Urneneinzelgrabstätten 
  Länge

0.50 m

  Breite  

0,50 m

   

 

 g) Urnenfamiliengrabstätten für 2 Urnen: 
  Länge  

0,50 m

  Breite  

0,50 m

   

 

 h)Urnenfamiliengrabstätten für 4 Urnen: 
  Länge

0,50 m

  Breite

1,00 m

   

 

  Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt min. 0,25 m.

 


V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften


Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.  

 

§ 26
Wahlmöglichkeit

 
(1)Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Es besteht insoweit die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Bezüglich der Gestaltung gilt  § 27 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
  
(2)In der Regel werden keine Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es soll lediglich darauf hingewirkt werden, dass Grabkreuze aus Holz und Grabsteine nicht in einer Abteilung stehen. Beim Erlass besonderer Gestaltungsvorschriften (Werkstoffe, Abmessungen, Bearbeitung und Beschriftung der Grabmale, Art der gärtnerischen Gestaltung, der Grabeinfassungen, der Bänke und anderer Sitzgelegenheiten usw.) ist darauf zu achten, dass mindestens ein Feld ohne Gestaltungsvorschriften erhalten bleibt. Für die von der Gemeinde gestalteten, gepflegten und instand gehaltenen Gräberfelder werden immer besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
      


VI.  Grabmale und bauliche Anlagen

 


§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 
(1)Die Grabmalanlagen und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26 und 29 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen.
  
(2)Die Grabmale dürfen weder in Form und Maß die Würde des Friedhofs verletzen noch die benachbarten Gräber beeinträchtigen und den Gesamteindruck der Friedhofsanlage stören. Auch dürfen Nutzer anderer Grabstätten nicht durch die Unwürdigkeit und Aufdringlichkeit von Grabmalen in ihrem Empfinden ernsthaft verletzt oder gestört werden.
  
(3)Die Gestaltung der anonymen Gräberfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  
(4)Richtet die Gemeinde ein Gräberfeld nach § 17 Abs. 4 S. 2 (z. B. Rasengräber usw.) ein, so obliegt dessen Gestaltung ebenfalls der Friedhofsverwaltung. Bei Einrichtung eines entsprechenden Feldes legt die Friedhofsverwaltung fest, in welcher Weise die Grabstätten gekennzeichnet werden dürfen bzw. ob und gegebenenfalls welche baulichen Anlagen oder Kennzeichnungen zulässig sind. Im Falle einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 4 hat der Ortsrat die Gestaltung festzulegen. Die Gestaltungsvorschriften werden der Satzung als Anlage beigefügt und sind Bestandteil dieser Satzung.
  
(5)In Urnenwandeinzelgräberfeldern ist, da die Kammern der Beisetzung von 2 Urnen dienen, darauf zu achten, dass für die Beschriftung der Abdeckplatte jeweils nur die Hälfte der Ansichtsfläche zur Verfügung steht. Das Anbringen etwaigen Zubehörs (Kerzenhalter, Blumenhalter usw.) ist unzulässig.
     


§ 28
Errichtung und Veränderung von Grabmalen

 
(1)Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, die den Vorschriften dieser Satzung entsprechen, ist der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich anzuzeigen. Halten Grabmale die Festsetzungen der Friedhofssatzung nicht ein, bedarf die Errichtung und jede Veränderung der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Anzeigen/Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder in deren Auftrag, durch die Grabmalfirmen einzureichen. Die Friedhofsverwaltung kann den Nachweis des Nutzungsrechts verlangen. Die Vorschriften der Bauordnung für das Saarland in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
  
(2)Die Anzeigen sind in einfacher, Genehmigungsanträge in zweifacher Ausfertigung mit Zeichnungen im Maßstab 1 : 10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung einzureichen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Firmenbezeichnungen dürfen nicht an Grabmalen angebracht werden.
  
(3)Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (Einfassungen, Abdeckplatten etc.) muss ebenfalls der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich angezeigt bzw. beantragt werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  
(4)Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der eingereichten Zeichnung, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Entfernung des Grabmals verlangen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Ist ein Grabmal abweichend von den Unterlagen errichtet worden, kann die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung aufgeben. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, nicht fristgemäß nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal von der Grabstätte entfernen, falls die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes untunlich ist. Werden besondere Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten und ist die Abweichung nicht genehmigt, gilt Satz 1 entsprechend. § 33 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
       


§ 29
Technische Anforderungen und Gestaltung der Grabmale

 
(1)Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks  zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die vom Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Steinbild- und Holzbildhauerhandwerkes aufgestellten Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern sind zu beachten.
  
(2)Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung durchgeführt worden ist.
  
(3)Ein Grabmal darf eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form nicht überschreiten. Dies dient vor allem für den Schutz vor Gefahren und der Wahrung der Würde des Friedhofes. Für die Größe, Stärke und Neigung von Grabmalen gelten deshalb folgende Regeln:
  
 a)Auf Wahl- und Reihengrabstätten ist die Breite der Grabmale einschließlich Sockel auf die Grabstättenbreite beschränkt. Wandähnlich gestaltete Grabmale auf Familiengrab-stätten dürfen höchstens 2 m breit sein.
  
b)Grabplatten sind grundsätzlich zulässig. Sie können untersagt werden, wenn auf Grund der Bodenversiegelung die vollständige Verwesung der Leiche und die Zersetzung der in § 13 genannten Gegenstände innerhalb der Ruhezeit gefährdet sind. Ist es im Falle einer Untersagung für die Verwesung ausreichend, dürfen 40 % der Fläche der Grabstätte bedeckt werden.
  
c)Liegende Grabmale dürfen nicht mehr als 15 % Neigung aufweisen.
  
d)Grabmale aus Stein bis zu 0,5 qm Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,14 m, Grabmale aus Stein über 0,5 qm Ansichtsfläche nicht unter 0,16 m stark sein. Dies gilt nicht für Lehnplatten. Die Höhe der Grabmale darf 1,30 m nicht überschreiten.
  
(4)Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
       


§ 30
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

 
(1)Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei den Reihengrabstätten derjenige, der die Pflege wahrnimmt, bei den Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  
(2)Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
  
(3)Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht  innerhalb einer  jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 2 Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.   Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  
(4)Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
     


§ 31
Entfernen von Grabmalen

 
(1)Vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  
(2)Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten, bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, werden die Grabmale durch die Gemeinde Beckingen entfernt. Diese Regelung gilt für alle, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung und der entsprechend neu zu fassenden Gebührensatzung, erworbenen Grabstätten.   Vor Entfernen der Grabmale durch die Gemeinde werden die Berechtigten öffentlich dazu aufgefordert, den Grabschmuck zu entfernen und eine Erklärung über den Verbleib des Grabmales abzugeben. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt § 33 Abs. 4 und 5 entsprechend.
  
(3)Bei bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Grabstätten sind die Grabmale nach Ablauf der Ruhefrist (bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten), nach Ablauf des Nutzungsrechts (bei Familien-, Tiefen- und Urnenfamiliengrabstätten), bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten durch den Verpflichteten zu entfernen.
  
(4)Geschieht dies nicht binnen der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Frist, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten abräumen zu lassen. Lässt derselbe das Grabmal nicht binnen eines Monats abholen, so entfällt die Aufbewahrungspflicht der Gemeinde. § 33 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
  
(5)Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, die nicht den Anforderungen des § 27 entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des für die Grabstätte Verantwortlichen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen eines Monats nach der Benachrichtigung abholen, so entfällt die Aufbewahrungspflicht der Gemeinde. Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung.
  
(6)Die Tafeln an den Urnenwänden werden nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes durch die Gemeinde entfernt.
       


VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

 


§ 32
Herrichtung und Unterhaltung

 
(1)Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 25 und 26 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  
(2)Eine Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und sonstige Flächen des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder und abgestorbener Gehölze verlangen.
  
(3)Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dies nicht ausschließt, spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten.
  
(4)Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass sie andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  
(5)Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei den Reihengrabstätten der für die Grabstätte Pflichtige, bei den Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungs- oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
  
(6)Die Herrichtung, Instandhaltung und Veränderung der Urnenwandgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  
(7)Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung aller gärtnerischen Flächen (Wege, Grünanlagen usw.) außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung, insbesondere ist es untersagt, außerhalb der Grabstätten Platten, Kies und sonstige Materialien aufzubringen sowie Bepflanzungen vorzunehmen.
  
(8)Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen.
  
(9)Die Pflege der anonymen Grabstätten obliegt der Gemeinde.
  
(10)Blumen und Kränze dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden.
     


§ 33
Vernachlässigung der Grabpflege

 
(1)Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gestaltet, gepflegt oder instand gehalten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dem Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen angemessene Maßnahmen aufzugeben. Für die Durchführung der einzelnen auferlegten Maßnahmen bestimmt die Friedhofsverwaltung eine angemessene Frist. Führt der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die Maßnahmen nicht fristgemäß durch, richtet sich das weitere Verfahren nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 in der jeweils gültigen Fassung. Ist die Anwendung des Verwaltungszwanges untunlich, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte einzuebnen.
  
(2)Ist der Verantwortliche oder Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung, die auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinweist. Alternativ kann auch ein Hinweisschild auf der Grabstätte angebracht werden, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstelle anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.  
  
(3)Kommt der Verantwortliche oder Nutzungsberechtigte der Aufforderung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengräbern das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen, bei Wahlgrabstätten die Grabstätten auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  
(4)Von der Friedhofsverwaltung entfernte Gegenstände werden für die Dauer von 2 Monaten nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen, zum Abholen bereitgehalten. Werden die Gegenstände nicht abgeholt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Beckingen über.
  
(5)Entsprechendes gilt für nicht ordnungsgemäße Grabausstattungsgegenstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
     


VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

 


§ 34
Benutzung der Leichenhallen

 
(1)Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen (Ausnahme § 40 Abs. 3 BestattG) bis zur Bestattung. Die Leichen dürfen nur in geschlossenen Särgen eingeliefert werden.
  
(2)Die Aufbewahrung der Särge hat in einer der vorhandenen Kühlzellen zu erfolgen.
  
(3)Die Aufbahrung erfolgt nach Wunsch der Angehörigen im offenen oder geschlossenen Sarg. Das ist max. bis 72 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Die Angehörigen haben die Öffnung des Sarges nach § 19 Abs. 1 BestattG der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Durch Unfall oder Krankheit entstellte Leichen müssen jedoch im geschlossenen Sarg aufgestellt werden. Während der Bestattungsfeierlichkeiten bis zu Bestattung selbst ist der Sarg verschlossen zu halten. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, haben Besucher während der festgesetzten Zeiten Zutritt zu den Leichenhallen. Die Ortspolizeibehörde kann nach § 19 Abs. 2 BestattG Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
  
(4)Bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gilt § 20 BestattG.
  
(5)Dekorationen können in den Leichenhallen aufgestellt werden; dabei dürfen jedoch die Verkehrswege nicht verstellt werden. Pflanzkübel und -töpfe müssen geeignete Untersätze haben. Die Dekorationen sind nach der Trauerfeier unverzüglich aus der Leichenhalle zu entfernen.
       


§ 35
Trauerfeiern

 
(1)Die Trauerfeiern können in dem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Raum (Trauerhalle, Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  
(2)Die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Das Gesundheitsamt ist zuvor zu hören.
     


IX. Schlussvorschriften

 


§ 36
Haftung


Die Gemeinde Beckingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Dasselbe gilt für den Verlust von Wertgegenständen, die bei dem Verstorbenen belassen werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Beckingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.      


§ 37
Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Beckingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung bzw. Verwaltungsgebührensatzung erhoben.        


§ 38
Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1)sich entgegen § 6 außerhalb der Besuchszeiten auf einem Friedhof aufhält,
  
(2)sich nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  
(3)den Anordnungen des Friedhofspersonals gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht Folge leistet,
  
(4)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. a) Wege auf den Friedhöfen mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und solche Fahrzeuge, die bei der Grabherrichtung als Transportmittel zwingend benötigt werden,
  
(5)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. b) Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen, sofern dies nicht der Grabpflege dient, betritt,
  
(6)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
  
(7)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. d) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  
(8)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  
(9)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. f) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  
(10)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. g) Tiere, ausgenommen ausgebildete Tiere für Blinde und Behinderte, mitführt,
  
(11)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. h) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Bürgermeisters gewerbsmäßig fotografiert,
  
(12)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. i) lärmt, lagert oder  raucht,
  
(13)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. j) Wege und sonstige zum Betreten vorgesehene Flächen verlässt,
  
(14)entgegen § 7 Abs. 3 Bst. k) Sport- oder Spielgeräte benutzt,
  
(15)entgegen § 8 Abs. 2 gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Gemeinde Beckingen festgesetzten Zeiten oder auf gesperrten Friedhofsteilen durchführt,
  
(16)entgegen § 8 Abs. 3 Sachen an Stellen lagert, an denen sie behindern, Plätze nach Beendigung der Arbeit nicht wieder ordnungsgemäß herstellt, Abraum, Erdaushub oder Abfall hinterlässt, oder gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmestellen reinigt,
  
(17)entgegen § 8 Abs. 4 trotz Untersagung gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde durchführt,
  
(18)entgegen § 9 Abs. 1 die Bestattung nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes anmeldet,
  
(19)entgegen § 10 Abs. 1 seiner Bestattungspflicht nicht nachkommt oder wer dem Bestattungspflichtigen hilft, diese zu vereiteln,
  
(20)entgegen § 13 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 nicht zugelassene Materialien verwendet,
  
(21)entgegen § 28 Abs. 1 und 3 die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen der Friedhofsverwaltung nicht vorher schriftlich anzeigt oder bei Genehmigungspflicht die Genehmigung nicht vorher beantragt,
  
(22)entgegen § 28 Abs. 4 der Aufforderung der Friedhofsverwaltung, das Grabmal zu entfernen, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder die aufgegebenen Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,
  
(23)entgegen § 29 die technischen Anforderungen für Grabmale nicht einhält,
  
(24)entgegen § 30 Abs. 3 trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Standsicherheit der baulichen Anlage nicht wieder herstellt,
  
(25)entgegen § 31 vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  
(26)entgegen § 33 die aufgegebenen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht vornimmt.
     


§ 39
Rechtsmittel



§ 40
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Beckingen vom 12.12.1980 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.


Beckingen, den 14.12.2005
Der Bürgermeister
gez.
Erhard Seger

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Beckingen wird gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 05.11.2003 (Amtsbl. S. 2920) genehmigt. 

Saarbrücken, den 15.12.2005
Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales
Im Auftrag
gez.
Dr. Renate Klein


Beckingen, den 21.12.2005
Erhard Seger, Bürgermeister