19. Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
Gebührensatzung
für das Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Gemeinde Beckingen
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.10. 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07. 11 2001 (Amtsbl. S. 2158), und des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 01.01.2006 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.12.2005 folgende Gebührensatzung beschlossen:§ 1
Allgemeines
§ 2
Gebührentarif
| a) | Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung ist. |
| b) | Die Höhe der Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen, die auf Veranlassung der Beteiligten oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse Einzelner vorgenommen werden, richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung. |
| c) | Werden bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen (§ 5 Abs. 4 KAG i. V. m. § 2 SaarlGebG) notwendig, so kann deren Erstattung neben der Zahlung von Verwaltungsgebühren von demjenigen verlangt werden, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. |
| d) | Alle Leistungen die nach der Friedhofssatzung möglich sind, aber nicht in den Gebührenverzeichnissen aufgeführt sind, werden nach Aufwand berechnet. Das gleiche gilt für Anträge, die zurückgezogen werden und mit deren Ausführung bereits begonnen wurde. Dabei darf die Gebühr, die in den Gebührenverzeichnissen aufgeführt ist, nicht überstiegen werden. Wird ein Antrag vor Inangriffnahme von Arbeiten zurückgezogen, richtet sich die Gebühr nach unter Buchstabe b) aufgeführten allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung. |
§ 3
Gebührenschuldner
| 1) | Schuldner einer Benutzungsgebühr ist derjenige, | |
| a) | dem bei Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes die Grabstätte überlassen wird, | |
| b) | der die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte veranlasst, | |
| c) | der nach Durchführung von Leistungen, die von Behörden veranlasst wurden, erstattungspflichtig ist. | |
| 2) | Schuldner einer Verwaltungsgebühr ist, wer eine besondere Tätigkeit der Verwaltung in Anspruch nimmt bzw. dem ein Recht zur Gestaltung der Grabstätte mittels baulicher Anlagen (Grabdenkmäler, Einfassungen, Abdeckungen u. a.) mittelbar oder unmittelbar eingeräumt wird. | |
| 3) | Für die Erstattung von besonderen Auslagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. | |
| 4) | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
§ 4
Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs
| 1) | Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. |
| 2) | Die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit Vollendung der Amtshandlung, bei Vorliegen eines Antrages mit dessen Eingang. |
| 3) | Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit Vornahme von Handlungen, die die Aufwendungen des zu erstattenden Betrages auslösen. |
| 4) | Vorausleistungen in Höhe der zu erwartenden Beträge können erhoben werden. |
| 5) | Die Gebühren werden schriftlich festgesetzt. Sie werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. |
§ 5
Anwendung von Bundes- und Landesrecht
§ 6
Verzicht auf das Nutzungsrecht
§ 7
Rechtsmittel
§ 8
Inkrafttreten
Beckingen, den 14.12.2005
Der Bürgermeister
gez.
Erhard Seger
Hinweis: Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Beckingen, den 21.12.2005
Erhard Seger, Bürgermeister


