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21. Satzung Abfallentsorgungsanlage

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Satzung

 zum Betrieb einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage (Kompostierungsanlage) für pflanzliche Abfälle

   

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530) und des § 7 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530) hat der Gemeinderat Beckingen in seiner Sitzung am 22.07.1992 folgende Satzung,
am 24. April 1996 die 1. Änderung,
am 25. September 1996 die 2. Änderung und
am 12. Dezember 2001 die 3. Änderung (Euro-Anpassungssatzung) der Satzung zum Betrieb einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage (Kompostierungsanlage für pflanzliche Abfälle) beschlossen:

 

  § 1

Geltungsbereich

(1)Die Gemeinde Beckingen betreibt auf dem Grundstück Gemarkung Beckingen, Flur 4, Flurstück Nr. 2/25, eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage für pflanzliche Abfälle (Kompostierungsanlage).
  
(2)Die Kompostierungsanalge dient der Aufnahme von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer kompostierfähiger Materialien.
  
(3)Nutzungsberechtigt sind außer der Gemeinde selbst alle natürlichen Personen, die ein im Gemeindegebiet gelegenes Grundstück in berechtigter Weise nutzen sowie der Zweckverband „Wolferskopf“.
  
(4)Nicht nutzungsberechtigt sind Gartenbaubetriebe, Baumschulen und ähnliche Unternehmen.
  
(5)Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auf die Erteilung einer Ausnahmegebnehmigung besteht kein Rechtsanspruch.

 

 § 2

Betrieb der Anlage 

(1)Es dürfen nur pflanzliche Abfälle auf der Anlage kompostiert werden. Äste dürfen nur  zu einem Durchmesser von maximal 8 cm angeliefert werden.
  
(2)Von der Kompostierung ausgeschlossen sind Klärschlämme, Stallmist, Speisereste, kontaminierte Abfälle und sonstige Abfälle, die den kategorischen Hausmüll, Sperrmüll, Gewerbemüll, hausmüllähnlicher Gewerbemüll oder Sondermüll zuzuordnen sind.
  
(3)Die maximal anlieferbare Menge pro Tag ist auf 2 m³ begrenzt. Über diese Mengenbegrenzung hinausgehende Anlieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde. Auf Verlangen der Gemeinde ist in solchen Fällen (z.B. durch Ortsbesichtigung) nachzuweisen, daß es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die von in der Gemeinde gelegenen privaten Haushalten und Grundstücken herrühren.
  
(4)In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeinde, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung handelt.
  
(5)Abfälle dürfen auf der Kompostierungsanlage nicht verbrannt werden.
  
(6)Es dürfen keine wassergefährdenden chemischen Mittel zur Kompostierung verwendet werden.
  
(7)Die Gemeinde kann die Privatanlieferung aus mit dem Betrieb der Kompostierungsanlage zusammenhängenden Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.

 

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Kompostierungsanlage wird für Anlieferung von Materialien gemäß § 1 Abs. 2 geöffnet. Die Öffnungszeiten werden in der Presse und im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Beckingen bekanntgegeben.
  
(2)Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage untersagt.

  

§ 4

Anlieferung und Zwischenlagerung

(1)Die Anlieferung und die Zwischenlagerung der anfallenden Abfälle hat auf den dafür bestimmten Flächen auf der Abfallentsorgungsanlage zu erfolgen.
  
(2)Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

  

§ 5

Haftung

(1)Das Betreten und Befahren der Kompostierungsanlage sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, haftet der Benutzer.
  
(2)Innerhalb der Kompostierungsanlage finden für den Kraftfahrzeugverkehr sinngemäß die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.
  
(3)Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Kompostierungsanlage steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

  

§ 6

Eigentumsübertragung

Das angelieferte Schnitt- bzw. Mähgut geht mit der Anlieferung in das Eigentum der Gemeinde über, sofern es den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

 

 § 7

Gebühren 

(1)Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, die Unterhaltung und den Betrieb der Kompostierungsanlage erhebt die Gemeinde Gebühren. Für die Inanspruchnahme der Kompostierungsanlage wird eine Gebühr von 5,00 EUR je angefangenen Raummeter erhoben. Für die Kleinanlieferung (Anlieferung unter 1 m³) wird eine Gebühr von 1,50 EUR pro Fahrzeug erhoben.
  
(2)Zahlungspflichtig ist, wer die gemeindliche Kompostierungsanlage, ihre Einrichtungen, Maschinen und Geräte in Anspruch nimmt.
  
(3)Der Gebührenanspruch entsteht mit der Begründung des Nutzungsverhältnisses durch Inanspruchnahme der gemeindlichen Kompostierungsanlage. Die Gebühren werden mit der Anlieferung des Schnitt- und Mähgutes auf der Anlage fällig.

 

  § 8

Inkrafttreten 

Die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungssatzung) tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.


Beckingen, den 12. Dezember 2001
gez.
Der Bürgermeister