22. Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
Satzung der Gemeinde Beckingen
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530) und der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen am 4. November 1981 die Satzung beschlossen, die nach der 1. Änderung vom 18. Dezember 1985,
nach der 2. Änderung vom 19. Dezember 1990,
nach der 3. Änderung vom 12 Dezember 2001 (Euro-Anpassungssatzung),
nach der 4. Änderung vom 17.12.2003 und
nach der 5. Änderung vom 14.12.2005
folgenden Wortlaut hat:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Beckingen betreibt ein Wasserwerk als öffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung
“Gemeindewasserwerk Beckingen“
Eigenbetrieb der Gemeinde Beckingen
zu dem Zweck, die Grundstücke des Gemeindegebietes mit Trink- und Gebrauchswasser zu versorgen. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. Die Wirtschaftsführung dieses Eigenbetriebes richtet sich nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 1. Juni 1987 (Amtsbl. S. 761) und der vom Gemeinderat erlassenen Betriebssatzung vom 19. Dezember 1979 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
| (1) | Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. |
| (2) | Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. |
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
| (1) | Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Gebrauchswasser aus der Wasserleitung nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. |
| (2) | Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einer betriebsbereiten Wasserversorgungsleitung liegen. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. |
| (3) | Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet. |
| (4) | Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. |
§ 4
Anschlusszwang
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang
§ 6
Benutzungszwang
Entstehen durch Unzugänglichkeit des Hausanschlusses (Überpflasterung, Überpflanzung, Boden- oder Wandverkleidungen usw.) dem Gemeindewasserwerk bei erforderlichen Arbeiten Mehrkosten, so sind diese durch den Grundstückseigentümer dem Gemeindewasserwerk zu erstatten.
§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang
Die Gemeinde räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Werksausschuss.
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 8
Art der Versorgung
| (1) | Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- und Gebrauchswasser) entsprechen (Verordnung über Trinkwasser und über Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe vom 31. Januar 1975). Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen. |
| (2) | Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. |
§ 9
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung
bei Versorgungsunterbrechungen
| (1) | Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht:
|
| (2) | Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. |
| (3) | Die Gemeinde hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
|
§ 10
Haftung bei Versorgungsstörungen
| (1) | Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeit in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
|
| (2) | Abs. 1 dieses Paragraphen ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnisse zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist. |
| (3) | Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR. |
| (4) | Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis. |
| (5) | Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehende Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Abs. 1 - 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. |
| (6) | Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. |
§ 11
Verjährung
| (1) | Schadenersatzansprüche der in § 10 bezeichneten Art verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnisse verjähren Ersatzansprüche nach fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an. |
| (2) | Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt bis der eine oder andere Teil die Fortsetzungen der Verhandlungen verweigert. |
| (3) | § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. |
§ 12
Grundstücksbenutzung
| (1) | Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegende Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. |
| (2) | Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen. |
| (3) | Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes, so gelten die Bestimmungen der Gebührensatzung zu dieser Satzung. |
| (4) | Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. |
| (5) | Die Absätze 1 - 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. |
§ 13
Hausanschluss
| (1) | Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausan-schlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Von ihm sind die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. |
| (2) | Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit dem zweiten Absperrventil hinter der Wasserzähleinrichtung im Gebäude des Grundstückseigentümers. |
| (3) | Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit der Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Die Gemeinde behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie z.B. bei kleinen Siedlungs- und ähnlichen Anlagen vor, mehrere Grundstücke durch eine Zuleitung zu versorgen. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke mit Zustimmung der Grundstückseigentümer zugelassen, so sind die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke einzutragen. Die Gemeinde behält sich vor, die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln. |
| (4) | Art, Lage und Dimension der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt. |
| (5) | Die Gemeinde stellt den Anschluss an die Versorgungsleitung her, legt die Zuleitung und installiert den Wasserzähler und die beiden erforderlichen Absperrventile im anzuschließenden Gebäude. Die Hausanschlussleitung einschließlich der Absperrventile, der Wasserzähler und evtl. sonstige Teile des Anschlusses (Verschraubungen, Zählerbügel usw.) gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und bleiben Eigentum der Gemeinde. Der Hausanschluss wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Grundstückseigentümer trägt die Gesamtkosten für die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses einschließlich aller erforderlichen Erdarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum und auf dem Grundeigentum. Nicht zu den Herstellungskosten zählen die Kosten des Wasserzählers. Die anfallenden Erdarbeiten auf dem Eigentum des Anschlussnehmers sind von diesem selbst nach Weisung des Gemeindewasserwerkes auszuführen. Die erforderlichen Erdarbeiten und Instandsetzungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum werden ausschließlich vom Gemeindewasserwerk oder beauftragten Unternehmen ausgeführt. Der Hausanschluss muss jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. |
| (6) | Die Kosten für Unterhaltung, Erneuerungen, Änderungen, Abtrennung und Beseitigung eines Hausanschlusses trägt das Gemeindewasserwerk. Entstehen durch Unzugänglichkeit des Hausanschlusses (Überpflasterung, Überpflanzung, Boden- oder Wandverkleidungen usw.) dem Gemeindewasserwerk bei erforderlichen Arbeiten Mehrkosten, so sind diese durch den Grundstückseigentümer dem Gemeindewasserwerk zu erstatten. |
| (7) | Werden Verbesserungen, Erneuerungen und sonstige Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf dem angeschlossenen Grundstück infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Maßnahmen des Eigentümers erforderlich, so hat der Eigentümer dem Gemeindewasserwerk sämtliche entstehenden Kosten zu erstatten. |
| (8) | Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. |
§ 14
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
| 1. | das Grundstück unbebaut ist oder |
| 2. | die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können. |
§ 15
Anlage des Grundstückseigentümers
| (1) | Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. |
| (2) | Die Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch die Gemeinde verlegt werden, nur durch zugelassene Einrichter ausgeführt, erweitert oder geändert werden. Zugelassen sind alle Installateure, die mit dem Gas- und Wasserfachverband des Saarlandes den Installateurvertrag abgeschlossen haben und im Besitz einer gültigen Ausweiskarte sind. Ausnahmen sind unter vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde möglich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
| (3) | Die vom Eigentümer auf den angeschlossenen Grundstücken zu unterhaltenden Leitungen sind stets in einem den Anordnungen der Gemeinde entsprechenden Zustand zu halten. Jede Änderung oder Erweiterung dieser Leitungen ist der Gemeinde anzuzeigen. Der Eigentümer trägt die Wasserverluste, die an den von ihm zu unterhaltenden Leitungen auftreten. |
| (4) | Die Wasseranlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Abnehmer oder der Wasseranlage der Gemeinde ausgeschlossen sind. |
| (5) | Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. |
| (6) | Die Inbetriebnahme der Anlage des Grundstückseigentümers ist beim Gemeindewasserwerk über ein Installationsunternehmen schriftlich zu beantragen. Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. |
| (7) | Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet. |
| (8) | Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. |
§ 16
Zutrittsrecht
§ 17
Messung
| (1) | Der Wasserverbrauch wird grundsätzlich durch Wasserzähler festgestellt. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. |
| (2) | Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl, Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterbringung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtung zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. |
| (3) | Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschaffung der Messeinrichtung, soweit ihn ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtung der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Frostschäden gehen immer zu Lasten des Anschlussnehmers. |
§ 18
Nachprüfung der Messeinrichtungen
| (1) | Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. |
| (2) | Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer. |
§ 19
Ablesung
| (1) | Die Wassermesser werden von Beauftragten der Gemeinde einmal im Jahr, und zwar in den Monaten Dezember bis Januar oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Werden aufgrund von Gebührenerhöhungen Zwischenablesungen im laufenden Jahr erforderlich, werden die Ablesetermine rechtzeitig im Amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht. Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. |
| (2) | Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. |
§ 20
Berechnungsfehler
| (1) | Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. |
| (2) | Ansprüche nach Abs. 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Falle ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt. |
§ 21
Verwendung des Wassers
| (1) | Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. |
| (2) | Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. |
| (3) | Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. Die Standrohre werden gegen Entrichtung einer Hinterlegungsgebühr und einer Leihgebühr (§ 5 der Gebührensatzung) zur Verfügung gestellt. Der Entleiher haftet sowohl für Schäden, die durch den Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten und Leitungseinrichtungen als auch durch deren Verunreinigung der Gemeinde oder dritten Personen gegenüber entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Entleiher den vollen Ersatz hierfür zu leisten. Der Entleiher ist verpflichtet, entweder das überlassene Standrohr spätestens am ersten eines jeden Monats bei der Gemeinde zur Rechnungserteilung vorzulegen oder einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem eine Kontrolle vorgenommen werden kann. Bei Nichtbefolgen dieser Bestimmung kann das Standrohr jederzeit eingezogen und der Wasserverbrauch von der Gemeinde festgesetzt werden. Bei Benutzung fremder Standrohre werden diese eingezogen und nur gegen Erstattung der durch die missbräuchliche Benutzung entstandenen Wasserverluste, die von der Gemeinde festgesetzt werden, zurückgegeben. |
| (4) | Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. |
§ 22
Laufzeit des Versorgungsverhältnisses
| (1) | Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug völlig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. |
| (2) | Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Gemeinde Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen. |
| (3) | Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
| (4) | Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. |
| (5) | Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. |
§ 23
Berechnung, Fälligkeit und
Hebung der Gebühren
| (1) | Für den Anschluss der Grundstücke an die Wasserleitung und für die Benutzung der Wasserleitung werden Gebühren nach Maßgabe der erlassenen Gebührensatzung erhoben. |
| (2) | Vordrucke für Heranziehungsbescheide müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. |
§ 24
Einstellung der Versorgung
| (1) | Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
|
| (2) | Bei Zuwiderhandlung, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis der Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. |
| (3) | Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. |
§ 25
Zwangsmaßnahmen sowie
Straf- und Bußgeldvorschriften
| (1) | Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung richten sich die Zwangsmittel nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. |
| (2) | Es gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 26
Rechtsmittel
§ 27
Aushändigung dieser Satzung
§ 28
Inkrafttreten
Beckingen, den 14. Dezember 2005
gez.
Der Bürgermeister


