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23. Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

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Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Beckingen
über den Anschluss an die öffentiche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1602 vom 19.09.2006 (Amtsblatt Seite 1694, ber. Seite 1730), der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 29.05.1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.03.2004 (Amtsblatt Seite 1037) und des § 23 der Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 04.11.1981, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Satzung vom 14.12.2005, wurde am 25.06.2008 die Gebührensatzung neu beschlossen:

 

§ 1

Anschluss- und Unterhaltungskosten

 

Die Kosten des Neuanschlusses, der Erneuerung, Unterhaltung und Änderung des Hausanschlusses werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt (§ 13 der Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser).

 

 

§ 2

Benutzungsgebühr

Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen und die entnommene Wassermenge aus der Wasserleitung wird eine Gebühr von 1,25 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 1,34 €, pro cbm Wasser erhoben.

 

(1)

Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen und die entnommene Wassermenge aus der Wasserleitung wird eine Gebühr von 1,25 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 1,34 €, pro cbm Wasser erhoben.

  
(2)

Zusätzlich wird ein Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz ab dem 01.07.2008 auf die Endverbraucher wie folgt umgelegt:

 

    

a)

 

gewerbliche Kunden zahlen 7 Cent pro cbm bezogenem Frischwasser = Benutzungsgebühr 1,32 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 1,41 €/cbm

   

b)

 

gewerbliche Kunden mit EMAS/ISO 14011-Zertifizierung zahlen 6 Cent pro cbm bezogenem Frischwasser = Benutzungsgebühr 1,31 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 1,40 €/cbm.

    

Private Endkunden sind aufgrund der Freimengen nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz von der Zahlung des Grundwasserentnahmeentgelts freigestellt.

§ 3

Grundgebühr

 

Für die Bereitstellung bzw. Nutzung des Wasseranschlusses und für jeden installierten Hauptwasserzähler wird eine monatliche Grundgebühr erhoben. Sie beträgt:

 

a)

für Wassermesser mit einem Durchfluss von 3 - 5 cbm/h 3,50 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 3,75 €.

  
b)

für Wassermesser mit einem Durchfluss von 7 - 10 cbm/h 5,00 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 5,35 €.

  
c)

für Wassermesser mit einem Durchfluss von 20 cbm/h 10,00 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 10,70 €.

  
d)

für größere Wassermessungen einschl. Verbundzähler 40,00 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 42,80 €.

 

 

 

§ 4

Prüfgebühr für Wassermesser

 

Die Kosten der Nachprüfung eines Wassermessers gemäß § 18 der Satzung der Gemeinde über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser sind vom Antragsteller in der tatsächlichen Höhe zu erstatten, wenn aufgrund der beantragten Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle festgestellt wurde, dass keine Überschreitung der gesetzlichen Fehlergrenzen vorliegt. Bei Überschreitung der gesetzlichen Fehlergrenzen fallen die Kosten der Prüfung der Messeinrichtung dem Wasserversorgungsunternehmen zu.

 

 

§ 5

Sonstige Gebühren

 

(1)

Die Sicherheits- bzw. Hinterlegungsgebühr für ein Hydrantenstandrohr mit Wasserzähler gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser beträgt 180,00 EUR.

  

(2)

Die Leihgebühr pro Kalendertag für ein Hydrantenstandrohr mit Wasserzähler beträgt 0,50 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 0,54 EUR. Für die Nutzung einer vorhandenen Multizapfstelle wird neben der Wasserentnahme auch eine Tagespauschale von 1,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 1,07 €, berechnet. Der Aufwand für die Aufstellung eines Hydrantenstandrohres, die Einweisung sowie Rücknahme des Standrohres werden dem Standrohrempfänger in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch für die vorgeschriebene Desinfektion und Installation eines Trinkwasserhydrantenstandrohres sowie die Inbetriebnahme von vorhandenen Multizapfstellen zur Wasserentnahme bei Festveranstaltungen.

  

(3)

Wasserentnahmen aus Hydranten ohne Aufstellung eines von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Hydrantenstandrohrzählers gelten als Diebstahl und werden strafrechtlich verfolgt.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1)

Beim Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats nach Fertigstellung des Wasserleitungshausanschlusses bzw. nach Installation des Wassermessers und der Absperrarmaturen.

  

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ende des Monats, in dem das Grundstück satzungsgemäß von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage abgetrennt bzw. der Grundstückseigentümer einen Eigentumswechsel beim Gemeindewasserwerk angezeigt hat.

 

 

§ 7

Gebührenpflichtige

 

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 8

Wechsel der Gebührenpflichtigen

 

(1)

Beim Wechsel des Eigentümers oder des ihm satzungsgemäß gleichgestellten Benutzers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit Beginn des folgenden Monats über, während die Zahlungspflicht des neuen Eigentümers ab diesem Zeitpunkt beginnt.

  
(2)

Meldet der bisherige oder neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, und erlangt die Gemeinde auch nicht auf andere Weise davon Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde vom Rechtsübergang Kenntnis erhält.

 

 

§ 9

Fälligkeit der Gebühren

 

(1)

Die Benutzungsgebühren werden aufgrund des Wasserverbrauchs des laufenden Jahres berechnet und jährlich durch endgültigen Gebührenbescheid von den Gebührenpflichtigen angefordert.

  
(2)

Für das laufende Jahr haben die Gebührenpflichtigen Vorauszahlungen aufgrund des Wasserverbrauchs des vorangegangenen Jahres nach Maßgabe des Vorauszahlungsbescheides zu leisten.

  
(3)

Die auf dem Gebührenbescheid festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen gemäß Abs. 2 sind wie folgt fällig:
1. Rate                 15. Februar
2. Rate                 15. Mai
3. Rate                 15. August
4. Rate                 15. November

  
(4)

Der Restbetrag, der sich aus der endgültigen Gebührenabrechnung nach Abs. 1 ergibt, ist 2 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

 

 

§ 10

Beitreibung

 

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 11

Billigkeitsmaßnahmen

 

Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

 

 

§ 12

Festsetzung der Gebühren

 

Die Gebühren dieser Gebührensatzung können durch Satzung vom Gemeinderat der Gemeinde Beckingen geändert werden.

 

 

§ 13

Straf- und Bußgeldvorschriften

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung werden gemäß §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) verfolgt.

 

 

§ 14

Rechtsmittel

 

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung regeln sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Die Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 14.12.2005 tritt am 01.07.2008 in Kraft.


Beckingen, den 25. Juni 2008
Der Bürgermeister
gez. Erhard Seger