24. Betriebssatzung Wasserwerk
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Betriebssatzung | ||
des Gemeindewasserwerkes Beckingen | ||
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Aufgrund der §§ 12, 108 Abs. 2 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1602 vom 19.09.2006 (Amtsblatt Seite 1694, ber. Seite 1730) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsblatt 2000 Seite 138) wurde durch Beschluss des Gemeinderates Beckingen vom 14. November 2007 folgende Betriebssatzung erlassen: | ||
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§ 1 | ||
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Das gemeindeeigene Wasserwerk von Beckingen ist ein Eigenbetrieb gemäß § 1 EigVO vom 1. Juni 1987. Es wird nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung geführt. | ||
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§ 2 | ||
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Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung | ||
Gemeindewasserwerk Beckingen | ||
Er hat seinen Sitz in Beckingen. Der Schriftwechsel der Werkleitung wird unter dem Namen des Eigenbetriebes geführt. | ||
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§ 3 | ||
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(1) | Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, die Einwohner der Gemeinde Beckingen mit einwandfreiem Trink- und Gebrauchswasser zu versorgen und der Gesamtheit Wasser für allgemeine Zwecke zu liefern. | |
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(2) | Wenn die Versorgung des Gemeindegebietes gesichert ist, kann der Eigenbetrieb gegen Entgelt auch andere Abnehmer beliefern. | |
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§ 4 | ||
Organe des Eigenbetriebes sind: | ||
- der Bürgermeister, | ||
- die Werkleitung, | ||
- der Werksausschuss, | ||
- der Gemeinderat. | ||
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§ 5 | ||
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(1) | Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter. Werkleiter ist der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Beckingen. Seine Vertretung obliegt dem Sachgebietsleiter des Eigenbetriebes als Stellvertreter des Werkleiters. | |
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(2) | Die Werkleitung handelt selbständig in allen Angelegenheiten, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Geschäftsführung. Hierzu gehören alle wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, wie z.B.: | |
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| a) | die Abwicklung des Erfolgs- und Finanzplanes, |
| b) | der Abschluss von Lieferverträgen mit Sonderabnehmern nach Zustimmung durch den Werksausschuss, |
c) | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, deren Geschäftswert die Summe von 7.500,00 EUR nicht übersteigt, wobei die Bestimmungen der VOB und VOL zu beachten sind, | |
d) | der Einsatz des Personals, | |
| e) | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten und laufenden Netzerweiterungen, |
| f) | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| g) | unbefristete Niederschlagungen bis 500,00 EUR, |
| h) | Erlass von Forderungen bis 250,00 EUR, |
| i) | Stundungen bis 1.500,00 EUR, mit einer Stundungsfrist von nicht mehr als 3 Monaten. |
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(4) | Die Werkleitung kann ferner selbständig handeln in allen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und in denen die Beschlussfassung oder die Zustimmung des zuständigen Organes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Werkleitung hat das zuständige Organ unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren. | |
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(5) | Der Werkleiter vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Einem rechtswidrigen Beschluss hat er unverzüglich zu widersprechen (§ 60 KSVG). | |
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(6) | Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Werkleitung für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. | |
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§ 6 | ||
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(1) | Durch Beschluss des Gemeinderates ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates unter Beachtung von § 48 KSVG ein Werksausschuss zu bilden. Die Festsetzung der Mitgliederzahl erfolgt durch die Geschäftsordnung des Gemeinderates. | |
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(2) | Zu seiner Unterstützung kann der Werksausschuss sachverständige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören müssen, mit beratender Stimme zu den Sitzungen heranziehen. | |
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(3) | Für die Geschäftsordnung im Werksausschuss gelten die Bestimmungen, die für den Gemeinderat und die übrigen Ausschüsse maßgebend sind. Über die Sitzungen des Werksausschusses hat der Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Aus ihnen müssen sich die anwesenden Mitglieder, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. | |
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§ 7 | ||
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(1) | Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die vom Gemeinderat zu entscheiden sind. | |
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(2) | Der Gemeinderat überträgt dem Werksausschuss gemäß §§ 48 Abs. 1 KSVG und 5 Abs. 2 EigVO folgende Angelegenheiten zur unmittelbaren Erledigung und Beschlussfassung: | |
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| a) | die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen für Tarifkunden und Sonderabnehmer, |
| b) | die Vergabe von Lieferaufträgen und Leistungen, wobei die Bestimmungen der VOB und VOL zu beachten sind, |
| c) | die Führung eines Rechtsstreites, soweit der Streitgegenstand 3.000,00 EUR nicht übersteigt oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde ist, |
| d) | Niederschlagungen bzw. Erlass von Gebühren und Forderungen im Einzelfall bis zu 6.000,00 EUR. |
| e) | Stundungen bis 12.000,00 EUR, mit einer Stundungsfrist von mehr als 3 Monaten, |
| f) | Ankauf von Grundstücken bis zu einem Betrag von 15,00 EUR/m²; im Einzelfall höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 12.000,00 EUR, |
| g) | Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, |
| h) | Abschluss von Gestattungsverträgen mit einer Entschädigung bis zur Höhe von 3.000,00 EUR. |
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(3) | Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Werksausschusses es beantragen, kann eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. | |
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(4) | Wird der Werksausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. | |
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§ 8 | ||
Der Gemeinderat beschließt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die er nach § 4 EigVO zuständig ist. Hierunter fallen insbesondere: | ||
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1. | die Bestellung der Mitglieder des Werksausschusses, | |
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2. | die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, | |
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3. | der Erlass und die Änderung von Satzungen, | |
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4. | die Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, | |
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5. | die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes, | |
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6. | die Übernahme von Beteiligungen, | |
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7. | die Verfügung über Betriebsvermögen, besonders über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit es sich nicht ihrer Natur nach um laufende, regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsangelegenheiten handelt, | |
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8. | der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und der Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind und nicht dem Werksausschuss gemäß § 7 (Abs. 2) zur Entscheidung übertragen sind, | |
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9. | die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Gestellung anderer Sicherheiten, | |
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10. | die Führung eines Rechtsstreites, soweit der Streitgegenstand 3.000,00 EUR übersteigt oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde ist, | |
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11. | die Bestellung eines Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften, | |
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12. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes, | |
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13. | die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Abdeckung des Jahresverlustes, | |
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14. | die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde, | |
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15. | die Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Eigenbetrieb, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, | |
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16. | der Abschluss von Verträgen, soweit sie nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen, | |
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17. | die Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung der Bediensteten des Eigenbetriebes (Beamte, Angestellte und Arbeiter). | |
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§ 9 | ||
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(1) | Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter für alle Bediensteten des Eigenbetriebes. | |
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(2) | Vor Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten des Eigenbetriebes ist die Werkleitung zu hören. Sie ist auch zu hören, wenn Bedienstete der Gemeindeverwaltung zum Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb zur Gemeindeverwaltung versetzt oder abgeordnet werden sollen. | |
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§ 10 | ||
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(1) | Der Bürgermeister als solcher vertritt den Eigenbetrieb in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. Im übrigen vertritt er den Eigenbetrieb als Werkleiter. | |
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(2) | Die Werkleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes mit der Vertretung beauftragen oder ihnen rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilen. Der Werkleiter kann Bedienstete des Eigenbetriebes für seine Abwesenheitsvertretung zum stellvertretenden Werkleiter bestimmen. Dies gilt jedoch nur für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. | |
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§ 11 | ||
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(1) | Für den Eigenbetrieb wird gemäß § 9 EigVO eine Sonderkasse eingerichtet, deren Geschäfte von der Gemeindekasse wahrgenommen werden. Die Geldmittel des Eigenbetriebes werden im kassenorganisatorischen Rahmen der Gemeindekasse gesondert bewirtschaftet mit der Maßgabe, dass zwischen den Geldmitteln des Eigenbetriebes und denjenigen der Gemeinde jederzeit klare Beziehungen bestehen. | |
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(2) | Für die Geschäfts- und Kassenführung werden als Verwaltungskosten die tatsächlichen Aufwendungen berechnet und an die Gemeinde erstattet. | |
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(3) | Für Kredite und Kassenkredite, die die Gemeinde dem Eigenbetrieb oder dieser der Gemeinde zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten. | |
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§ 12 | ||
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Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. | ||
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§ 13 | ||
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Nach § 12 Abs. 2 EigVO ist der Wirtschaftsplan bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres zu ändern, wenn von den im Erfolgsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in erheblichem Umfang abgewichen werden muss. Eine Abweichung in erheblichem Umfang liegt vor, wenn die Summen der Ansätze im Erfolgsplan oder im Finanzplan um mehr als 20 % überschritten werden. | ||
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§ 14 | ||
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Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | ||
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§ 15 | ||
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(1) | Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf drei Mio. EURO festgesetzt. | |
(2) | Das Stammkapital kann nur durch Satzung geändert werden. | |
(3) | Das Stammkapital darf zur Abdeckung von Jahresverlusten nicht beansprucht werden. | |
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§ 16 | ||
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Der Bürgermeister erlässt für die Bediensteten des Gemeindewasserwerkes eine Dienstanweisung. | ||
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§ 16 | ||
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Die Betriebssatzung des Gemeindewasserwerkes Beckingen - Eigenbetrieb der Gemeinde Beckingen - tritt am 01. Dezember 2007 in Kraft. | ||
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Beckingen, den 14. November 2007 | ||
Der Bürgermeister | ||
gez. Erhard Seger | ||


