25. Abwassersatzung
Satzung
der Gemeinde Beckingen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)
Aufgrund der §§ 12 und 22 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 08.Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), der §§ 2, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1414), der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994) sowie des § 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 09. September 2001 (BGBl. I S. 2331) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 20. Dezember 2000 folgende Satzung der Gemeinde Beckingen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) beschlossen, die nach der
1. Änderung vom 12. Dezember 2001,
2. Änderung vom 17. Dezember 2003 ,
3. Änderung vom 15. Dezember 2004 und nach der
4. Änderung vom 14.12.2005 folgenden Wortlaut hat:
§ 1
Allgemeines
| (1) | Die Gemeinde Beckingen betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung im Zusammenwirken mit dem Entsorgungsverband Saar (EVS) gemäß § 50 a SWG. |
| (2) | Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt. Dazu gehört auch der in Hausklärgruben anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser sowie aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Flüssigkeiten (z.B. Deponiesickerwasser). Für das Aufnehmen und Abfahren des in Hauskläranlagen und Hausklärgruben anfallenden Schlamms und Abwassers von Grundstücken, die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind und nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, erhebt die Gemeinde Beckingen keine gesonderte Gebühr, da diese in der Schmutzwassergebühr enthalten ist. |
| (3) | Die Abwasseranlagen, die ein einheitliches Netz bilden, werden von der Gemeinde errichtet, betrieben und unterhalten. Alle Schmutz- und Regenwässer werden von einer Entwässerungsleitung aufgenommen (Misch-verfahren) oder im Trennverfahren weitergeleitet. |
| (4) | Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde. |
| (5) | Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. |
| (6) | Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erbbauberechtigte und darüber hinaus - mit Ausnahme der Vorschriften über die Beitragserhebung - auch auf Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte anzuwenden. |
| (7) | Anschlussnehmer sind alle in Absatz 6 genannten Rechtspersönlichkeiten. |
| (8) | Benutzer eines Grundstücks sind neben den in Absatz 7 genannten auch alle Personen, die zur Benutzung des Grundstücks berechtigt sind (z.B. Mieter, Untermieter, Pächter). |
| (9) | Abwassereinleiter sind neben den in Absätzen 7 und 8 genannten auch die Personen, die den öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich Abwässer zuführen. |
| (10) | Abwasserkanäle sind die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer mit Ausnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach Absatz 11. |
| (11) | Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Grundstücksanschlussleitungen, d.h. die im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Kanalleitungen in Richtung und bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks und die Hausanschlussleitungen, d.h. die auf dem angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück und in den darauf errichteten Gebäuden verlegten Leitungen zur Sammlung, Vorreinigung und Wegleitung des Abwassers in Richtung zur Grundstücksanschlussleitung und sonstige Entwässerungseinrichtungen einschließlich der privaten Grundstückskläreinrichtungen. |
| (12) | Die Gemeinde überträgt den gesamten Bereich der Abwasserbeseitigung dem Eigenbetrieb „Abwasserbetrieb Beckingen“. |
§ 2
Abwasseranlagen
| (1) | Zum Zweck der Abwasserbeseitigung dienen öffentliche Abwasseranlagen, die von der Gemeinde betrieben und unterhalten werden. Die Gemeinde baut die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar Kanäle, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Entlastungsbauwerke und gegebenenfalls Abwasservorbehandlungsanlagen und sorgt für die Abfuhreinrichtungen der notwendigen Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 2. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Anlagen und Einrichtungen Dritte in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. | |
| (2) | Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch: | |
| a) | die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, jedoch nicht die auf dem Grundstück hergestellte Abwasseranlage einschließlich des Prüfschachtes, | |
| b) | die von der Gemeinde unterhaltenen Wasserläufe, die nach § 1 des WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des SWG keine Gewässer darstellen, jedoch zur Ableitung des Schmutz- oder Niederschlagswassers von den angeschlossenen Grundstücken dienen, | |
| c) | Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten im Sinne des § 50 a Abs. 1 Satz 2 SWG hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Grundstücks-entwässerung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt. | |
| Die Herstellung neuer und die Erweiterung und Änderung bestehender Abwasseranlagen kann nicht verlangt werden. | ||
| (3) | Die dem Entsorgungsverband Saar obliegenden Pflichten hinsichtlich des Betriebes und der Unterhaltung von Kläranlagen und Hauptsammlern bleiben unberührt. | |
§ 3
Grundstücksanschlüsse
| (1) | Für jedes Grundstück ist ein Anschlusskanal herzustellen. |
| (2) | Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde. |
| (3) | Zusätzliche Grundstücksanschlusskanäle können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Grundstückseigentümer die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung trägt. Die Anschlusskanäle werden von der Gemeinde hergestellt. |
§ 4
Genehmigung von Entwässerungsanlagen
| (1) | Die Herstellung und Änderung von Anlagen zur Ableitung oder Reinigung aller auf einem Grundstück anfallenden | |
| a) | häuslichen und gewerblichen Abwässer | |
| b) | menschlicher oder tierischer Abgänge, | |
| c) | des Niederschlags- und Grundwassers, soweit es sich nicht um Grundwasser handelt, das im Zuge von Erdarbeiten auftritt, | |
| bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. | ||
| (2) | Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anlage nach Abs. 1 Satz 1 ist vom Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Im Antrag sind die nach § 7 der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO vom 17.05.2004 (Amtsblatt. S. 1162) erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag muss auch Angaben über Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer enthalten. Die Gemeinde kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für erforderlich hält. Die Gemeinde kann auf die Vorlage einzelner der in Satz 2 genannten Unterlagen verzichten. | |
| (3) | Die Entscheidung darüber, wo und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist, trifft allein die Gemeinde. | |
| (4) | Für neu zu erstellende größere Anlagen nach Abs. 1 Satz 1 kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden. | |
| (5) | Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage nach Abs. 1 Satz 1 die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen. | |
| (6) | Ohne Genehmigung darf mit dem Bau der Entwässerungsanlage nicht begonnen werden. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine vorläufige schriftliche Erlaubnis erteilt werden. | |
| (7) | Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. | |
§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht
| (1) | Jeder Eigentümer eines im Bezirk der Gemeinde Beckingen liegenden Grundstücks (Anschlussberechtigter) ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 6 berechtigt sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlussrecht). |
| (2) | Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte - vorbehaltlich der in § 6 dieser Satzung näher erläuterten Bestimmungen unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen - das Recht, die in seinem Grundstück anfallenden Abwässer, einschließlich der Regenwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungsrecht). |
§ 6
Begrenzung des Anschlussrechts
| (1) | Das in § 5 (1) geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße, Weg oder Pfad erschlossen sind, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen kann nicht verlangt werden. |
| (2) | Wenn der Anschluss eines an eine bestehende Abwasseranlage unmittelbar angrenzenden Grundstücks wegen der besonderen Lage oder sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluss versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet. |
| (3) | Wird in einem Gemeindebezirk nach dem Trennverfahren entwässert, dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Abwasserkanälen zugeführt werden. Zur besseren Spülung der Schmutzwasserkanäle kann die Gemeinde bestimmen, dass einzelne Niederschlagswasserleitungen an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. |
| (4) | Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem gemeindlichen Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen infolge höherer Gewalt, z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä., bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz. |
| (5) | Kanaleinläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als 1 m über dem Scheitel der Straßenleitung liegen oder sonstwie durch Rückstau gefährdet sind, sind durch Absperrschieber gegen Rückstau zu schützen. |
§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechts
| (1) | Der Anschlussnehmer ist berechtigt und nach § 9 verpflichtet, der Gemeinde das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 13 zu überlassen. | |
| (2) | Abwasser, durch das die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen einschließlich der Kläranlagen nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, -beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, dürfen nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann die Gemeinde eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers (z.B. durch Ölabscheider, Emulsionsspaltanlagen, Grundstückskläreinrichtungen u.ä.) vor seiner Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen dergestalt verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erfordert, kann die Gemeinde auch eine Speicherung des Abwassers verlangen. | |
| (3) | In das Abwassernetz dürfen nicht eingeleitet werden: | |
| a) | Stoffe, die den Abwasserkanal verstopfen können, z.B. Beton, Schlamm, Betonschlämme, Teer, Bitumen, Schutt, Sand, Asche, Kehrricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe, auch wenn diese zerkleinert worden sind, | |
| b) | feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, die die öffentlichen Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Öle, Benzol, Karbid u.a.m.), | |
| c) | schädliche oder giftige Stoffe, insbesondere solche, welche schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können, | |
| d) | schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Schadstoffe enthalten, die über den Richtwerten liegen, die in dem von der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in Zusammenarbeit mit dem Verband kommunaler Städtereinigungsbetriebe (VKS) herausgegebenen Regelwerk A 115 mit Anlage „Hinweise für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage“ sowie im ATV-Merkblatt M 251 „Einleitung von Kondensaten aus Gas- und Ölbetrieben und Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen“ festgelegt sind, | |
| e) | Abwässer aus Ställen und Dunggruben sowie Silos, | |
| f) | gewerbliche oder industrielle Abwässer, die wärmer als 33 Grad C sind, | |
| g) | pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer. | |
| (4) | Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 und Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Verwendung eines Stoffes stammt, der in Anlage 2 zu § 1 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 18.12.1990 (Amtsblatt S. 1362) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind bis auf weiteres Kondensate aus Feuerungsanlagen mit Nennwärmebelastungen kleiner 200 kW. | |
| (5) | Höhere als die im Regelwerk A 115 genannten Grenzwerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind. Geringere als die im Regelwerk A 115 aufgeführten Grenzwerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Grenzwerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Grenzwerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Absatz 2. Zusätzlich können Frachtbegrenzungen im Einzelfall festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Abwasser- und Klärschlammbeseitigung sicherzustellen. Die Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfKlärV) zu § 15 des Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. | |
| (6) | Eine Verdünnung mit Trink-, Betriebswasser und/oder Abwasser aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig. | |
| (7) | Zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. | |
| (8) | Auf Grundstücken und öffentlichen Flächen ist die Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, soweit davon Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in das Grundwasser gelangen kann, nicht zulässig. Solche Arbeiten dürfen nur auf hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen und in Waschhallen durchgeführt werden. Im übrigen ist bei der Einleitung des bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfallenden Abwassers § 4 Abs. 3 zu beachten. | |
| (9) | Grund- und Quellwasser darf in Schmutz- und Mischwasserkanäle nicht eingeleitet werden. | |
| (10) | Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft. | |
| (11) | Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. | |
| (12) | Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle und Fette anfallen, haben auf ihre Kosten nach Anweisung der Gemeinde Vorrichtungen zur Ausscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Anlagen sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften oder der Stand der Technik maßgebend. Die Entleerung, Reinigung und Kontrolle der vorgenannten Anlagen muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen wieder zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Leerung, Reinigung oder Kontrolle der vorgenannten Anlagen entsteht. In gleicher Weise haftet auch der Benutzer des Anschlusses. Der Gemeinde ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Beseitigung unaufgefordert vorzulegen. | |
| (13) | Werden Abwässer eingeleitet, die den Verdacht aufkommen lassen, dass ihre Aufnahme in das Entwässerungsnetz nach § 4 Abs. 1 verboten ist, so ist die Gemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlussberechtigten vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. | |
| (14) | Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. | |
| (15) | Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art und Menge versagen oder von einer Vorbehandlung (z.B. bei industriellen Werken, Tb-Heimen usw.) abhängig machen der an besondere Bedingungen knüpfen. | |
| (16) | Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme und Reinigung der erhöhten Abwassermengen oder des veränderten Abwassers (Abs. 6) nicht aus, behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzliche Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen. | |
§ 8
Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der gemeindlichen Abwasseranlage
| (1) | Um die Befolgung des Einleitungsverbotes gem. § 7 Abs. 3 dieser Satzung zu gewährleisten, ist die Gemeinde gegenüber den Benutzern der Grundstücke, bei denen wegen der aufgrund des Betriebs- und/oder Produktionsverfahrens oder aus sonstigen Gründen zu erwartenden Abwasserzusammensetzung damit gerechnet werden kann, dass | ||
| a) | die von ihnen den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführten Abwässer ohne Vorbehandlung nicht den Anforderungen des § 7 genügen oder | ||
| b) | vorhandene Vorbehandlungsanlagen so beschaffen sind oder so betrieben werden, dass die in § 7 geforderte Abwasserreinigung nicht erreicht wird, | ||
| berechtigt, durch Verwaltungsakt | |||
| 1. | auf deren Kosten mit Fristsetzung Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorzuschreiben, mit denen die Eigenschaften der für die Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen bestimmten Abwässer festgestellt werden können und hierbei insbesondere zu bestimmen, | ||
| a) | welche Überwachungseinrichtungen (z.B. pH-Wert-Messgeräte, Abwassermengenmessgeräte etc.) einzubauen, vorzuhalten und/oder anzuwenden sind, | ||
| b) | dass die Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, auszuführen sind, | ||
| c) | dass Untersuchungen auf Kosten des Einleiters von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, | ||
| d) | in welcher Form, in welchen Zeitabständen und welchen gemeindlichen Stellen die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen zu übermitteln sind, | ||
| 2. | aufzugeben, durch Dienstausweis legitimierten gemeindlichen Bediensteten und/oder Beauftragten der Gemeinde die Entnahme von Abwasserproben auf dem Betriebsgelände sowie die Kontrolle der Einrichtungen zur Feststellung der Abwassermenge und -beschaffenheit zu gestatten, | ||
| 3. | die zulässigen Einleitungsmengen und die erlaubte Abwasserbeschaffenheit festzulegen, insbesondere die zulässige Schmutzfracht an leicht und schwer abbaubaren organischen Stoffen, die zulässige Schmutzfracht an anorganischen Stoffen sowie die zulässige Temperatur an der Einleitungsstelle, | ||
| 4. | die Führung und Vorlage eines Betriebstagebuches zu verlangen, in dem von der Gemeinde zu bestimmende, die Abwasserverhältnisse betreffende Daten festzuhalten sind, | ||
| 5. | bei Verstößen gegen die vorstehend unter Nrn. 1 bis 4 genannten Anordnungen und Auflagen die beabsichtigte oder die weitere Einleitung von Abwässern abzulehnen. | ||
| (2) | Absatz 1 findet, soweit er die Anordnung von Maßnahmen zur Feststellung von Menge und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers ermöglicht, entsprechende Anwendung auf Einleiter, bei denen aufgrund der Art der abwasserproduzierenden Einrichtungen auf ihrem Grundstück oder aus sonstigen Gründen (z.B. Wahrnehmungen betreffend die Abwassermenge und -beschaffenheit) damit gerechnet werden muss, dass die von ihnen eingeleiteten Abwässer eine höhere Schadstoffbelastung je cbm Abwasser aufweisen als sie sich im Jahresdurchschnitt für die gesamten über die öffentlichen Abwasseranlagen in die Kläranlagen oder unmittelbar in einen Vorfluter eingeleitete Abwassermenge ergibt. Kommt er schuldhaft seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so haftet er für den dadurch entstehenden Schaden. | ||
§ 9
Anschlusszwang
| (1) | Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechtes sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald es bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn dieses Grundstück an eine Straße (Weg, Platz) grenzt oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbaren Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist. Alle für den Anschluss in Frage kommenden Anschlussberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen. |
| (2) | Die Gemeinde kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Gemeinwohls erforderlich ist. |
| (3) | Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme (Gebrauchsabnahme) des Baues hergestellt sein. |
| (4) | Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind, wenn die Gemeinde es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten, das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. |
| (5) | Wird die Abwasseranlage erst nach der Errichtung des Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekanntgemacht ist, dass die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet ist. |
| (6) | Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage durch den Anschlussberechtigten verlangen. |
| (7) | Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, so ist grundsätzlich jedes Gebäude an die Entwässerung anzuschließen. |
| (8) | Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung der festen menschlichen Abgänge eingerichtet, so bestimmt die Gemeinde, bis zu welchem Zeitpunkt die erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück durchgeführt sein müssen. |
| (9) | Liegen Keller oder sonstige zu entwässernde Flächen zu tief, so dass ihre unmittelbare Entwässerung zum Straßenkanal nicht möglich ist, so muss die Entwässerung im Bedarfsfalle durch künstliche Hebung des Abwassers gewährleistet werden. |
| (10) | Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertig gestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit Bekanntgabe wird der Anschlusszwang wirksam. Im übrigen gilt § 13 (Regenwasserbehandlung) |
| (11) | Den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage hat der Anschlussnehmer der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen sowie die Anschlussleitungen nach Anweisung der Gemeinde verschließen oder beseitigen zu lassen. |
§ 10
Benutzungszwang
| (1) | Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, unbeschadet des § 11 sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 genannten, durch eine Anschlussleitung in das öffentliche Abwassernetz nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten; für die Regenwässer gilt dies nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden oder gemäß § 12 dieser Satzung auf dem eigenen Grundstück versickern oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. |
| (2) | Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden. |
| (3) | Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen Anlagen wie Grundstückskläreinrichtungen (Hausklärgruben, Abortgruben usw.) nicht mehr angelegt oder genutzt werden; es sei denn, dass Befreiung gemäß § 11 erteilt wurde oder die Abwässer der Grundstücke nicht in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden. |
| (4) | Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten. |
§ 11
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
| (1) | Von der Verpflichtung zum Anschluss und/oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder zum Teil widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn der Anschluss und/oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist und den Anforderungen des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene anderweitig genügt wird. |
| (2) | Der Pflichtige kann vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an der Selbstverwertung oder der Versickerung des Niederschlagswassers besteht. |
| (3) | Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann jeder Anschlusspflichtige bei der Gemeinde binnen zwei Wochen nach Aufforderung der Gemeinde zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und Niederschlagswässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe und Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen, zu beantragen. Ein Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist nicht erforderlich, wenn Niederschlagswasser zur Bewässerung von Hausgärten u.ä. genutzt werden soll. Für die Regenwasserbehandlung gilt § 13 dieser Satzung. |
| (4) | Maßnahmen der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt. |
§ 12
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser und Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
| (1) | Die Versickerung/Verrieselung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone in den in Anlage1 ersichtlichen Teilgebieten der Gemeinde kann erfolgen, wenn | |
| 1. | es von den in Abs. 4 genannten Flächen stammt, | |
| 2. | eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung durch die Gemeinde erteilt wurde und | |
| 3. | vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, wonach die Versickerung/Verrieselung des Niederschlagswassers schadlos und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf dem eigenen Grundstück möglich ist. | |
| (2) | Für alle nicht über die belebte Bodenzone vorgesehenen Versickerungsmöglichkeiten ist die wasserrechtlich erforderliche Erlaubnis nach § 7 WHG der Obersten Wasserbehörde im Ministerium für Umwelt erforderlich. | |
| (3) | Die Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer ist erlaubnisfrei, wenn die Einleitung nicht durch gemeinsame Anlagen - d. h. Einleitung aus mehreren Grundstücken - erfolgt. Gemeindliche Anlagen sind in der Regel gemeinsame Anlagen. Vor Durchführung der Arbeiten ist die Gemeinde über die beabsichtigte Einleitung zu informieren, wobei als Planunterlage eine Flurkarte mit Kennzeichnung der Leitungstrasse und des Rohmaterials einzureichen ist. | |
| (4) | In dem in Anlage 2 ersichtlichen Wasserschutzgebiet der Gemeinde Beckingen kann in den engeren Schutzzonen (Zone II) Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt: | |
| 1. | Dachflächen, Terrassen, Parkplätze und sonstige befestigte Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nuzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, | |
| 2. | öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentliche -straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, | |
| 3. | beschränkt öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege. | |
| Im Fassungsbereich (Zone I) von Wasserschutzgebieten darf Niederschlagswasser nicht versickert/verrieselt werden. Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen. Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. | ||
| (5) | Nach Inkrafttreten dieser Satzung ist in Bebauungsplänen festzulegen, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden kann. | |
§ 13
Regenwasserbehandlung
| (1) | Das Auffangen, Sammeln und Nutzen von Regenwasser ist grundsätzlich möglich. |
| (2) | Die Installation einer Regenwasseranlage ist der Gemeinde und dem Gesundheitsamt Merzig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen und von einem Vertragsinstallationsunternehmen abzunehmen. Eine Installateurbestätigung ist der Gemeinde unaufgefordert einzureichen. Die Gemeinde stellt die aus Regenwassergewinnung stammenden, vom Grundstückseigentümer den Abwasseranlagen zugeführte Wassermengen durch Ablesung der Messeinrichtungen fest, sofern nicht die Berechnung einer Niederschlagswassergebühr nach § 4 Abs. 6 der Abwasserabgabensatzung erfolgt. Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften für Wasserzähler entsprechen. Die Gemeinde bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Der Grundstückseigentümer hat alle mit der Installation der Messeinrichtung anfallenden Kosten zu tragen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen zu unterhalten und nach Ablauf der Eichgültigkeit zu erneuern, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen und einen ungehinderten Zugang stets zu gewährleisten. |
§ 14
Anmeldung und Genehmigung
| (1) | Die Genehmigung der Gemeinde ist einzuholen bei Neubau und Veränderung von Anlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück zur Ableitung und ggf. Abwasserreinigung: | |
| a) | menschlicher oder tierischer Abgänge, | |
| b) | aller auf einem Grundstück anfallenden hauswirtschaftlichen und gewerblichen Abwässer, | |
| c) | des Niederschlags- und Grundwassers. | |
| (2) | Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anschlussleitung sowie die Erlaubnis zur Einleitung der von der Gemeinde als außergewöhnlich bezeichneten Abwässer (§ 7 Abs. 4) ist vom Anschlussberechtigten für jedes Grundstück bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen; diese trifft darüber die Entscheidung, wie und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. | |
| (3) | Dem Antrag sind beizufügen: | |
| a) | die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage mit Angabe der Größe und Befestigungsart der Hoffläche sowie die genaue Lage zur Straße und benachbarten Grundstücken, | |
| b) | ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden im Maßstab von wenigstens 1 : 500, mit Angabe der Straße und Hausnummer oder einer anderen amtlichen Bezeichnung. Aus dem Plan müssen ersichtlich sein die Eigentumsgrenzen, die Baufluchtlinie, die Himmelsrichtung, die Lage der öffentlichen Abwasserleitung, Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen und etwaige Grundwasserleitungen des Grundstücks. | |
| c) | ein Schnittplan im Maßstab 1 : 100 des Gebäudes und durch das Grundstück in der Richtung des Hauptabflussrohres der Anschlussleitung mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe der Straßenleitung, der Anschlussleitungen, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für die Entlüftung sowie die Kennzeichnung etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse, | |
| d) | die Beschreibung der Gewerbebetriebe, deren Abwässer in das Abwassernetz eingeleitet werden sollen, nach Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer, | |
| (4) | Sämtliche Antragsunterlagen sind vom Anschlussberechtigten zu unterschreiben und in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. | |
| (5) | Die Gemeinde ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen sowie bei bereits vorhandenen Betrieben Abwasseruntersuchungsergebnisse zu verlangen; sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält. | |
| (6) | Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort mitzuteilen. | |
| (7) | Für neu herzustellende größere Abwasseranlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden. | |
| (8) | Ohne Genehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden, es sei denn, dass dazu in besonderen Fällen ausnahmsweise eine vorläufige Erlaubnis erteilt worden ist. | |
| (9) | Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Jahresfrist, wenn mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung länger als ein Jahr eingestellt worden ist. | |
| (10) | Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen des Wassergesetzes. | |
§ 15
Art der Anschlüsse
| (1) | Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Schmutz- und an die Regenwasserkanäle erhalten. Der Anschluss soll in der Regel unterirdisch liegen und unmittelbar durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde. Die lichte Weite der Hauptanschlussleitung vom Prüfschacht bis an den Straßenkanal für die Schmutz- und Regenwasseranschlussleitung muss mindestens 150 mm betragen. |
| (2) | Die Gemeinde kann gestatten, dass auch mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden, wenn die dazu erforderlichen privatrechtlichen Leitungsrechte dinglich begründet und grundbuchamtlich gesichert sind. In diesem Falle bestimmt die Gemeinde die Lage und Größe der Prüfschächte. |
| (3) | Bei Teilung eines Grundstücks sind die Entwässerungsanlagen der neu anzuschließenden Grundstücke nach Ziffer 1 auf Kosten der Grundstückseigentümer herzustellen. |
| (4) | Bei Abbruch oder Zerstörung eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer dies der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen, damit die Anschlusskanäle verschlossen oder beseitigt werden können. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Anschlussnehmer zu tragen. |
§ 16
Grundstücksabwasseranlagen
| (1) | Grundstücksabwasseranlagen (Hausklärgruben oder abflusslose Gruben) müssen angelegt werden, wenn | |
| a) | außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluss an die Abwasseranlage nicht möglich ist, | |
| b) | die Gemeinde nach § 7 Abs. 3 eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt, | |
| c) | eine Befreiung vom Anschlusszwang an die Abwasseranlage nach § 11 dieser Satzung erteilt wurde und eine nach gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Einleitererlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, | |
| d) | eine öffentliche Abwasseranlage oder eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt wird. | |
| (2) | Eine Grundstücksabwasseranlage muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zweier Monate die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. Die Gemeinde übernimmt die Kosten der letztmaligen Entleerung. | |
| (3) | Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen. | |
| (4) | Die abflusslosen Gruben sowie die Hauskläranlagen werden in Abständen bei Bedarf oder Anforderung nach den anerkannten Regeln der Technik geleert. Die Grundstücksabwasseranlagen sind so zu dimensionieren, dass ein ordnungsgemäßer Zustand gewährleistet ist. | |
| (5) | Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Gemeinde kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zuganges entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen. | |
| (6) | Grundstückskläreinrichtungen sind nach den gemäß § 18 b WHG, §§ 53 und 54 Abs. 1 SWG in den jeweils geltenden Fassungen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlagen ist nicht zulässig. | |
| (7) | Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach Abs. 2 Satz 1 und im Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Die festgelegten Überwachungs- und Prüfungsrechte sind lediglich Sicherheitsmaßnahmen der Gemeinde im Interesse der öffentlichen Abwasseranlagen, sie befreien den Grundstückseigentümer und seinen Beauftragten nicht von ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung und lösen auch keinerlei Ersatzansprüche gegenüber der Gemeinde aus. | |
| (8) | Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gem. § 50 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz (SWG) der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich hierbei Dritten bedienen. Sie kann diese Aufgabe auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wenn die Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten auf dessen landwirtschaftlich genutztem Grundstück möglich ist., das übliche Maß der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz 1 keine Anwendung, soweit diese Stoffe gem. § 49 Abs. 2 und 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG) genutzt werden. Die Schutzanordnungen der WSG-Verordnung Hargarten vom 1.8.1986 sind zu beachten. Die Kosten für die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes, dessen Nutzungsberechtigte nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sind von dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu zahlen. | |
| (9) | Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 7) weg, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück binnen drei Monaten seit Widerruf der Befreiung oder nach Ablauf der Befreiungsfrist auf seine Kosten an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers (§ 4 Abs. 7) weg oder wird das Grundstück an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen, so hat der Grundstückseigentümer auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde bzw. nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage binnen drei Monaten nach Zustellung bzw. Bekanntmachung die Grundstücksentwässerung auf seine Kosten mit dem Abwasserkanal kurzzuschließen. Werden öffentliche Abwasserkanäle in Straßen, Wegen oder Plätzen, die bisher noch nicht über einen Abwasserkanal verfügen, hergestellt, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Entwässerungsanlagen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen und alte Kanäle, soweit diese nicht Bestandteil der Anschlussleitung sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. | |
§ 17
Herstellung und Unterhaltung der Anschlüsse
| (1) | Die Gemeinde bestimmt aufgrund der geltenden Vorschriften dieser Satzung und der „Technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungen“, DIN 1986, wie der Anschluss und die auf dem Grundstück herzustellenden Entwässerungsanlagen auszuführen sind. Mit den Ausführungsarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Prüfschächte sollen auf dem Grundstück möglichst an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet werden. |
| (2) | Den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze des öffentlichen Verkehrsraumes führt die Gemeinde aus oder lässt ihn durch einen Unternehmer ausführen. Öffentlicher Verkehrsraum im Sinne dieser Satzung ist der Straßenkörper einschließlich des ausgebauten oder noch auszubauenden Gehweges. |
| (2a) | Nach Inkrafttreten dieser Satzung sind alle Kosten für Grundstückshausanschlüsse an die öffentliche Entwässerungsanlage im Geltungsbereich rechtsgültiger Bebauungspläne sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Aussenbereich von den Anschlussberechtigten zu erstatten. Die Kosten für Sammelanschlussleitungen werden anteilmäßig aufgrund der angeschlossenen Gebäude aufgeteilt. |
| (2b) | Für Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Entwässerungsanlage, die vor Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt wurden, sind zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten einmalige Anschlussbeiträge nach § 18 a dieser Satzung zu entrichten. |
| (3) | Die vorschriftsmäßige Herstellung des Anschlusses und der Entwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ist Sache des Eigentümers. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss sowie die weitere Grundstücksentwässerungsanlage im vorschriftsmäßigen Zustand erhalten sowie ordnungsgemäß gereinigt und gespült wird. Sofern Niederschlagswasser nicht in die Hausabwasserleitung eingeleitet wird, ist die ordnungsgemäße Funktion der Grundstücksentwässerungsanlage regelmäßig zu prüfen. |
| (4) | Alle Abwasseranlagen, die der Genehmigung bedürfen (§ 9 - 10), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlussberechtigte hat Baubeginn und Fertigstellung schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Bei der Abnahme müssen alle abzunehmenden Leitungen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den Anschlussberechtigten nicht von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Die Herstellung und Instandhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen muss außerdem den besonderen Erfordernissen der Bauaufsichtsbehörde entsprechen. Von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen. |
| (5) | Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlage seines Grundstückes entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung Sorge zu tragen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlage entstehen. Fehler, die von der Gemeinde zu beseitigen sind, hat er ihr sofort mitzuteilen. Für die Beseitigung anderer Fehler hat er selbst umgehend zu sorgen. Er hat die Gemeinde freizustellen von Ersatzansprüchen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. |
| (6) | Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die vorhandenen Abwasseranlagen in den Zustand gebracht werden, der den Vorschriften entspricht, die jeweils für die Abwehr von Gefahren und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen. |
§ 18
Anschlusskosten und Gebühren
| (1) | Zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten für den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage (Grundstücksanschluss) sind vom Anschlussnehmer die in § 17 Abs. 2 a und 2 b festgesetzten Kosten bzw. Beiträge zu zahlen. |
| (2) | Werden Verbesserungen, Erneuerungen oder sonstige Veränderungen des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum oder auf dem angeschlossenen Grundstück infolge baulicher Arbeiten des Eigentümers oder nicht fachgerechter Anschlussarbeiten oder durch Wurzeleinwuchs erforderlich, so hat der Eigentümer der Gemeinde sämtliche entstehende Kosten zu erstatten. |
| (3) | Zur Deckung der Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Abschreibungen und Verzinsungen des Anlagekapitals sowie der an den Abwasserverband zu zahlenden Umlagen und Beiträge werden Grund- und Benutzungsgebühren erhoben. |
| (4) | Die Abwasserabgabe, die vom Entsorgungsverband Saar auf die Gemeinde umgelegt wird, wird als besondere Gebühr nach Absatz 2 von den Kleineinleitern nach den gesetzlichen Bestimmungen angefordert. |
| (5) | Die Höhe der Grund- und Benutzungsgebühren und die Abwasserabgabe regelt eine besondere Abgabensatzung. |
§ 18 a
Einmaliger Anschlussbeitrag
| (1) | Für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Entwässerungsanlage nach § 17 Abs. 2b dieser Satzung ist ein einmaliger Anschlussbeitrag zu entrichten. |
| (2) | Der Anschlußbeitrag wird berechnet nach der Grundstücksfläche. |
| (3) | Die Grundstücksfläche wird mit dem Faktor der zulässigen Geschossflächenanzahl und dem Grundbetrag multipliziert. |
| (4) | Der Faktor bei eingeschossiger Bauweise beträgt 1,25; bei zweigeschossiger Bauweise 1,50. Bei jeder weiteren Geschosszahl wird der Faktor jeweils um 0,25 erhöht. |
| (5) | Für die berechnung des Grundbetrages sind die in der Gemeinde Beckingen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen durchschnittlich ermittelten Kosten zugrunde gelegt. |
| (6) | Der Grundbetrag wird für das Jahr 2001 auf 1,85 DM, für das Jahr 2002 auf 0,95 EUR festgesetzt. Im Jahr 2004 erhöht sich der Grundbetrag auf 1,00 EUR und ab diesem Jahr jährlich um 2 %. |
§ 19
Berechtigte und Verpflichtete
§ 20
Betriebsstörungen
| (1) | Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, welche durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbruch, Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. |
| (2) | Die Spülung der Abwasseranlagen ist durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserleitung oder durch andere Wasserversorgungsanlagen zu gewährleisten. |
§ 21
Haftung
| (1) | Für Schäden, die durch das Vorhandensein der öffentlichen Abwasseranlagen oder durch deren Betrieb verursacht werden oder die auf die Wirkung von Abwässern oder sonstigen Flüssigkeiten zurückzuführen sind, die von diesen Abwasseranlagen ausgehen, haftet die Gemeinde nach den gesetzlichen Vorschriften. |
| (2) | Betriebsstörungen der öffentlichen Abwasseranlagen sind von der Gemeinde im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. |
| (3) | Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung des Abfahrens des Schlammes aus Hauskläranlagen und/oder des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Gemeinde; die Gemeinde ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen. Im übrigen ist die Haftung der Gemeinde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
| (4) | Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zu sorgen. |
| (5) | Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen verursacht werden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. |
§ 22
Sicherung gegen Rückstau
| (1) | Einläufe, Sinkkästen, Ausgüsse usw., die tiefer als die vorgesehene oder vorhandene Rückstauebene liegen oder sonstwie durch Rückstau gefährdet sind, müssen durch Absperrvorrichtungen gegen Rückstau gesichert sein (DIN 1986). Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen und selbsttätig wirkenden Verschluss bestehen (DIN 1997). Als Rückstauebene gilt die Höhe der Straße vor dem jeweiligen Anwesen, sofern die Gemeinde für das Grundstück keine andere Rückstauebene festsetzt. |
| (2) | Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 kann der Grundstückseigentümer bzw. der Betroffene keine Ersatzansprüche gegen die Gemeinde für Schäden, die durch Rückstau entstehen, herleiten. |
§ 23
Unmittelbare Einleitung von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen
| (1) | Anstehendes Grundwasser darf grundsätzlich nur bei Trennverfahren in die öffentlichen Abwasseranlagen, und zwar ausschließlich in die Regenwasserkanäle eingeleitet werden. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen zugelassen werden, wenn damit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen i.S.d. § 5 Abs. 2 dieser Satzung verbunden sind und/oder der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt. |
| (2) | Soweit es sich um die Beseitigung von Grundwasser handelt, das bei Baumaßnahmen anfällt, ist für die Einleitung die vorherige Zustimmung der Gemeinde und gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde einzuholen. |
§ 24
Auskunftspflicht und Zutritt zu den Abwasseranlagen
| (1) | Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung der Abwasseranlagen in der Zeit von 8.00 - 17.00 Uhr und in besonderen Notlagen auch zu anderen Zeiten ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren. Alle Teile der Abwasseranlage, insbesondere die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse, müssen den Beauftragten zugänglich sein. |
| (2) | Den Anordnungen der Beauftragten bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. |
| (3) | Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
§ 25
Mitwirkungspflichten
| (1) | Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde Beckingen oder dem von ihm beauftragten Ingenieurbüro auf deren schriftliche oder öffentliche Aufforderung innerhalb der festgelegten Frist die Berechnungsgrundlagen für die Gebührenerhebung unter Verwendung des von der Gemeinde erstellten Formblattes (Selbstauskunftserklärung) mitzuteilen. Änderungen der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen. |
| (2) | Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach Ablauf der gesetzten Frist und erneuter öffentlicher Aufforderung oder wiederholten schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb der dort genannten Frist nach, ist die Gemeinde berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen. Die Vornahme der Schätzung entbindet den Gebührenpflichtigen nicht von seiner Mitwirkungspflicht. |
| (3) | Die Gemeinde ist berechtigt, die Kosten für die erforderliche örtliche Aufnahme der befestigten und abflusswirksamen Flächen dem Gebührenpflichtigen in Rechnung zu stellen, wenn eine Schätzung der Grundstücksflächen nicht möglich ist und der Gebührenpflichtige auch nach wiederholter schriftlicher Aufforderung zur Mitwirkung nicht bereit war. |
§ 26
Zwangsmaßnahmen
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
| Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a) | dem Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 + 10) zuwiderhandelt, |
| b) | den Benutzungsbegrenzungen nach § 7 zuwiderhandelt, |
| c) | die Grundstücksabwasseranlage entgegen den Vorschriften des § 4 herstellt und betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt, |
| d) | nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt (§ 16 Abs. 5) |
| e) | die nach § 13 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt, |
| f) | die Anschlussleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält (§ 17), |
| g) | den in § 25 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt. |
§ 28
Rechtsmittel
§ 29
Aushändigung der Satzung
§ 30
Inkrafttreten
Beckingen, 14. Dezember 2005
gez.
Der Bürgermeister als Werkleiter


