26. Abwasser-Abgabensatzung
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Abwasser-Abgabensatzung | |||
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zur Satzung der Gemeinde Beckingen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 20.12.2000 | |||
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Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. Seite 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1602 vom 19.09.2006 (Amtsblatt Seite 1694, ber. Seite 1730), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsblatt Seite 474, 530), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26.11.1997 (Amtsblatt Seite 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2006 (Amtsblatt Seite 1694, ber. Seite 1730), der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 30.07.2004 (Amtsblatt Seite. 1994), zuletzt geändert am 05.04.2006 (Amtsblatt Seite 726) sowie des § 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I 2005 Seite 114) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 16.12.2009 die 6. Änderung der Abwasser-Abgabensatzung beschlossen: | |||
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1. | Änderung der Satzung vom 12. Dezember 2001 (Euro-Anpassungssatzung), | ||
2. | Änderung vom 15. Dezember 2004, | ||
3. | Änderung vom 14.12.2005, | ||
4. | Änderung vom 12.07.2006, | ||
5. | Änderung vom 12.12.2007 (Anlage 1 - Gebührenverzeichnis zu § 7) | ||
6. Änderung vom 16.12.2009 (Anlage 1 - Gebührenverzeichnis zu § 7) | |||
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Anlage 1: Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung | |||
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§ 1 | |||
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(1) | Die Gemeinde Beckingen erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Grund- und Benutzungsgebühren. Diese werden so bemessen, dass damit alle Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Beiträge an den Entsorgungsverband Saar (EVS) gedeckt werden. | ||
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(2) | Für das Aufnehmen und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers werden keine besondere Gebühren erhoben, wenn das Anwesen nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und vom Grundstückseigentümer die festgesetzten Benutzungsgebühren nach § 4 dieser Satzung erhoben werden. | ||
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(3) | Zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem öffentlichen Abwasserkanal werden die der Gemeinde entstehenden Kosten von den Grundstückseigentümern angefordert. | ||
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(4) | Nach den gesetzlichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes und der Satzung der Gemeinde Beckingen über die Abwälzung der Abwasserabgabe haben Kleineinleiter eine Abwasserabgabe zu entrichten. | ||
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(5) | Gegen Forderungen der Gemeinde aus dieser Satzung auf Gebühren oder Beiträge ist die Aufrechnung unzulässig. | ||
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§ 2 | |||
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(1) | Abgabenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Sonstige dinglich Berechtigte stehen dem Eigentümer gleich. | ||
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(2) | Das Festsetzen und die Erhebung der Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Niederschlagswassergebühr, können von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). | ||
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(3) | Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Pflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über. | ||
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§ 3 | |||
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(1) | Die Erstattungspflicht besteht für die Grundstücke, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist und | ||
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| a) | für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt werden können, | |
| b) | für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde Beckingen zur Bebauung anstehen. | |
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(2) | Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, so entsteht ein Erstattungsanspruch der Gemeinde auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. | ||
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(3) | Für das Entstehen des Erstattungsanspruches gilt § 10 KAG. Die Erstattungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntmachung des Veranlagungsbescheides fällig. | ||
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(4) | Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monats, an dem der Grundstücksanschluss beseitigt (stillgelegt) wird. | ||
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(5) | Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4. | ||
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3 a | |||
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Für vorhandene Grundstücksanschlüsse zur Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird eine Grundgebühr nach dem Gebührenverzeichnis zur Abwasserabgabensatzung erhoben. | |||
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§ 4 | |||
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(1) | Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. | ||
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(2) | Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge. | ||
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(3) | Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die Wassermenge, die sich aus den Messungen der Wasserzähler der jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen ergibt. Berechnungseinheit ist 1 Kubikmeter des auf ein Grundstück gelangenden Frischwassers und Brauchwassers. | ||
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(4) | Werden Messungen nicht oder nachweisbar nicht richtig durchgeführt, ist die Gemeinde berechtigt, die Wasser- bzw. Abwassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmengen des Vorjahres zu schätzen. | ||
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(5) | Die auf dem Grundstück aus Quellen und Bohrungen gewonnenen Wassermengen für die Nutzung als Brauchwasser hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr jeweils bis zum 15.1. des Folgejahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten installieren muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und vom Wasserversorgungsunternehmen verplombt sein. | ||
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(6) | Für Niederschlagswasser, das als Brauchwasser genutzt wird, wird keine Schmutzwassergebühr erhoben. | ||
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(7) | Das Erheben der Benutzungsgebühren und das Ablesen sowie die Kontrolle der Messeinrichtungen werden an das Wasserversorgungsunternehmen übertragen. | ||
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§ 5 | |||
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(1) | Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss (z.B. Regenrinne, Regenfallrohr, Hofsinkkasten) oder indirekt über andere Flächen (z.B. öffentliche Verkehrsflächen, sonstige Nachbargrundstücke) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. | ||
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| Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr sind die ermittelten, auf volle 10 m² abgerundeten versiegelten Grundstücksflächen. Wird Niederschlagswasser als Brauchwasser genutzt und erfolgt keine Messung nach § 13 Abs. 2 der Abwassersatzung, so ist die volle Niederschlagswassergebühr für das von befestigten und abflusswirksamen Flächen gesammelte Niederschlagswasser zu berechnen. | ||
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(2) | Unter bebauter oder überbauter Fläche ist die Grundstücksfläche zu verstehen, die von den zum Grundstück gehörenden Gebäuden überdeckt wird (einschließlich Dachüberstände), z.B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lager, Werkstätten, Garagen. | ||
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(3) | Zu den befestigten Flächen zählen, soweit sie nicht bereits durch die überbauten Flächen berücksichtigt sind, unter anderem Höfe, Terrassen, Treppen, Wege, Stellplätze, Rampen und Zufahrten mit Oberflächen aus wasserundurchlässigen oder wasserteildurchlässigen Materialien. | ||
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(4) | Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt: | ||
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| Gruppe I - schwach versiegelt - Gebührenfaktor 0,0 = Gebührenbefreiung | ||
| a) | alle Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, | |
| b) | wasserdurchlässige Flächen, z.B. Schotterrasen, Rasen, Kiesflächen oder befestigte Flächen, die mittels Gefälle in den Garten entwässern. | |
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| Flächen, die indirekt, also beispielsweise über den Bürgersteig oder ein benachbartes Grundstück in den Straßeneinlauf entwässern, sind jedoch zu berücksichtigen. | ||
| c) | befestigte Flächen mit einem ausreichend versickerungsfähigen Flächenanteil von mindestens 11,5 % und einer Fugenbreite von mindestens 2 cm, | |
| d) | Gründächer. | |
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| Gruppe II - mitteldicht versiegelt - Gebührenfaktor 0,5 = 50 % Gebühr | ||
| a) | befestigte Flächen mit einem ausreichend versickerungsfähigen Flächenanteil von mindestens 5 % sowie einer Mindestfugenbreite von 1 cm, | |
| b) | alle Flächen der Gruppe I im Bereich kraftfahrzeuggenutzter Flächen, z.B. Einfahrten oder Stellplätze. | |
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| Gruppe III - dicht versiegelt - Gebührenfaktor 1 = 100 % Gebühr | ||
| a) | Metall-, Ziegel- oder Schieferdächer, Flachdächer mit Bitumenpappe, Rasenfugenpflaster mit einem versickerungsfähigen Flächenanteil von unter 5 %, Asphaltstraßen, fugendichtes Pflaster aus Naturstein, Kunststein (z.B. Verbundsteine) oder Holz sowie wassergebundene Schotterstraßen und Wege, Fliesenbeläge und Terrassen. | |
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(5) | Veränderungen der Bemessungsgrundlagen sind von den Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats der Verwaltung anzuzeigen. Sie werden mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Veränderung folgt, für die Berechnung der Benutzungsgebühren anteilsmäßig wirksam. | ||
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(6) | Änderungen der Berechnungsgrundlagen von weniger als 10 Quadratmeter versiegelter Fläche werden als Bagatellgrenze nicht berücksichtigt. | ||
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§ 6 | |||
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(1) | Von dem einem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwasser und Brauchwasser wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei Bemessung der Schmutzwassergebühr nach § 4 dieser Satzung die Wassermenge abgesetzt, die 10 m³/Jahr nachweisbar übersteigt und nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. | ||
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(2) | Die abzusetzenden Wassermengen sind durch den Einbau einer zusätzlichen, geeichten und von der Gemeinde anerkannten und verplombten Wassermesseinrichtung nachzuweisen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diese Messeinrichtungen nur solche Wassermengen entnommen werden, die nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Die eingebauten Wassermesseinrichtungen unterliegen den Bestimmungen des Eichgesetzes und sind regelmäßig auf Kosten des Abgabepflichtigen von der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle neu zu eichen. Die erforderlichen Installationsarbeiten sind nur von zugelassenen Vertragsinstallateuren durchzuführen. Alle entstehenden Kosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen. Macht der Abgabepflichtige glaubhaft geltend, dass der Nachweis mittels Messeinrichtung nicht erbracht werden kann, so hat er auf seine Kosten andere prüffähige Nachweise vorzulegen. | ||
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(3) | Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht werden, ist die der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermenge nach Lage des Einzelfalles gewissenhaft zu schätzen. | ||
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(4) | Kann der Antragsteller aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Nachweis nicht führen, so besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. | ||
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(5) | Das Antragsrecht auf Absetzung von den Bemessungsgrundlagen erlischt mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Gebührenbescheid. | ||
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(6) | Die bebauten, überbauten oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, bleiben bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, wenn | ||
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| a) | sie nicht durch einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, | |
| b) | das Niederschlagswasser nachweislich ausschließlich zur Gartenbewässerung verwendet oder anderweitig zur Versickerung gebracht wird, | |
| c) | das Volumen der Auffangbehälter in angemessenem Verhältnis sowohl zur Wasserauffangfläche als auch zur Versickerungsfläche steht. | |
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| Auf die Belange des Nachbarrechtes ist Rücksicht zu nehmen. | ||
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(7) | Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser betrieben, so ist ein Notüberlauf in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage nicht zulässig. | ||
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(8) | Für ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) ab einem Volumen von 1 Kubikmeter und einem Überlauf mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr von der angeschlossenen Dachfläche 10 Quadratmeter pro m³ Zisterneninhalt gutgeschrieben. | ||
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(9) | Erstattungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn Kanalbenutzungsgebühren für jede im Anwesen wohnende Person von mindestens 25 cbm pro Jahr anfallen. Maßgebend hierfür ist der Stand, der beim Einwohnermeldeamt am 1.1. des betreffenden Jahres gemeldeten Personenanzahl. | ||
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(10) | Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung (Nutzvieh) wird die zur Berechnung der Schmutzwassergebühr abgelesene Wassermenge im Sinne des § 4 Abs. 3 um 8 cbm pro Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt. Maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag, nach der sich die Erhebung der Viehseuchenumlage für das laufende Jahr richtet. Für sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gilt Abs. 1. | ||
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(11) | Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Versorgungsunternehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserablesungen durchschnittlich festgestellte Wassermenge als Grundlage der Gebührenberechnung. | ||
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(12) | Befestigte private Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wie sonstige öffentliche Flächen behandelt. Die Gemeinde trägt in diesen Fällen die Kosten der Regenwasserbeseitigung. | ||
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(13) | Für den durch Bearbeitung der Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 1 entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwand wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben. | ||
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§ 7 | |||
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Die Höhe Grundgebühr sowie der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie des Verwaltungskostenbeitrags ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung. | |||
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§ 8 | |||
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(1) | Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück direkt oder indirekt an die öffentlich Abwasseranlage angeschlossen ist oder der Abwasseranlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. | ||
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(2) | Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Niederschlagswasser sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht ab dem Tag, der auf die erstmalige Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage folgt; die Berechnung erfolgt zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Gebührenpflicht folgt. | ||
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(3) | Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. | ||
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| Werden im Laufe eines Kalenderjahres Anschlussmöglichkeiten hergestellt oder geschaffen, so ist der Jahresbeitrag anteilmäßig auf die verbleibenden Kalendermonate umzulegen. | ||
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| Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, geht die Gebührenpflicht mit Beginn des darauffolgenden Monats nach dem Eigentumswechsel auf den neuen Gebührenschuldner über. Jeder Eigentumswechsel ist unverzüglich spätestens binnen 2 Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Bis zur Anzeige des Wechsels haften der bisherige und der neue Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. | ||
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(4) | Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser beendet wurde. | ||
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§ 9 | |||
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(1) | Die Grundgebühr sowie die laufenden Benutzungsgebühren werden vom Wasserversorgungsunternehmen der Gemeinde Beckingen durch Abgaben-Gebührenbescheid festgesetzt und mit der Jahresverbrauchsabrechnung des Gemeindewasserwerkes erhoben. | ||
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(2) | Die Gemeinde erhebt für das laufende Jahr (Erhebungszeitraum) für die Schmutzwassergebühr eine pauschale Vorauszahlung sowie für die Niederschlagswassergebühr einen festen Jahresbetrag. Die Erhebung erfolgt ebenfalls durch das Gemeindewasserwerk. | ||
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(3) | Die Vorauszahlungen für Schmutzwassergebühren werden auf der Grundlage des vom Gemeindewasserwerk festgestellten Frischwasserverbrauches errechnet. Bei Neuanschlüssen oder bei Wechsel des Gebührenpflichtigen wird der Pauschalbetrag durch Schätzung festgesetzt. | ||
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(4) | Der feste Jahresbeitrag der Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage des § 5 dieser Satzung ermittelt. Für den laufenden Erhebungszeitraum setzt die Gemeinde die Beträge fest, wobei die Höhe der Abschlagszahlungen sich nach dem zu leistenden Jahresbetrag errechnet. In besonderen Fällen kann die Gemeinde durch Schätzungen die Höhe des zu leistenden Abschlagsbetrages festsetzen. | ||
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(5) | Die pauschalen Vorauszahlungen nach Abs. 3 und der feste Jahresbetrag nach Abs. 4 sind in Raten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und an die Gemeindekasse Beckingen zu entrichten. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Vorauszahlungen nach Abs. 3 und Raten auf den letzten Jahresbetrag nach Abs. 4 zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit sich nach der zuletzt insgesamt festgesetzten Rate richtet. | ||
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(6) | Die endgültige Abrechnung der Schmutzwassergebühr für den Erhebungszeitraum erfolgt im nachfolgenden Jahr, nachdem der tatsächliche Frischwasserverbrauch festgestellt worden ist. Ergibt sich bei der endgültigen Abrechnung nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen | ||
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| a) | ein Mehrbetrag zu Lasten des Gebührenpflichtigen (Nachforderung), ist dieser Mehrbetrag innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abrechnung fällig und zahlbar; | |
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| b) | ein Minderbetrag zugunsten des Gebührenpflichtigen (Überzahlung), wird der Minderbetrag mit der ersten Vorauszahlungsrate für den laufenden Erhebungszeitraum verrechnet. | |
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§ 10 | |||
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(1) | Bei Eigentumswechsel hat der Gebührenpflichtige Änderungen, die seine Gebührenpflicht beeinflussen, innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der Gemeinde anzuzeigen. Die Gebührenpflicht geht mit dem ersten Tag des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Unterbleibt die Anzeige, so haften während der Übergangszeit der bisherige Verpflichtete und der Neuverpflichtete als Gesamtschuldner. | ||
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(2) | Die bebaute, überbaute oder befestigte abflusswirksame Fläche eines Grundstücks wird nach der festgestellten Erhebung dem Gebührenpflichtigen mitgeteilt. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Abweichungen von der berechneten Fläche hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung anzuzeigen. | ||
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| Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gilt diese Festsetzung als anerkannt. | ||
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(3) | Der Gebührenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und soweit erforderlich Zutritt zum Grundstück zu gewähren. | ||
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§ 11 | |||
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(1) | Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Satzung können Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften, insbesondere dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1994 (Amtsblatt S. 43) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. | ||
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(2) | Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. | ||
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§ 12 | |||
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(1) | Von der Festsetzung und Vollstreckung der Gebühren kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenerhebung bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter Anwendung des § 12 KAG in Verbindung mit den entsprechenden anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung unbillig wäre. | ||
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(2) | Für die Regulierung der Einzelfälle wird der Werksausschuss des Eigenbetriebes ermächtigt. | ||
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§ 13 | |||
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Gegen Anordnungen oder Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. | |||
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§ 14 | |||
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Die Abwasser-Abgabensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 20.12.2000 tritt zum 01.01.2001 in Kraft. | |||
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Beckingen, 20. Dezember 2000 | |||
gez. | |||
Peter, Bürgermeister | |||
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Anlage 1 | |||
Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung | |||
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Der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen hat gemäß Beschluss vom 16.12.2009 die Gebühren ab 01.01.2010 wie folgt festgelegt: | |||
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1. | Die Grundgebühr für jeden Kanalhausanschluss beträgt 48,00 €/Jahr oder monatlich 4,00 €. | ||
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2. | Die Schmutzwassergebühr beträgt 2,84 €/m³ der nach der Berechnung zugrunde gelegten Wassermenge gem. § 4 Abs. 2 und 3 dieser Abwasserabgabensatzung. | ||
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3. | Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,44 €/m² der bebauten, überbauten und befestigten Gesamtbemessungsfläche gem. § 5 dieser Abwasserabgabensatzung. | ||
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4. | Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages gem. § 6 Abs. 13 dieser Satzung beträgt 20,00 € pro Bearbeitungsfall. | ||
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Beckingen, den 16. Dezember 2009 | |||
Der Bürgermeister | |||
gez. Erhard Seger | |||
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