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27. Betriebssatzung Abwasserbetrieb

 

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Betriebssatzung

des Abwasserbetriebes Beckingen
- Eigenbetrieb der Gemeinde Beckingen -

 

Aufgrund der §§ 12, 108, 109 Abs. 1 und 118 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1602 vom 16.09.2006 (Amtsblatt S. 1694, ber. S. 1730) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 07. November 2001 (Amtsblatt S. 2158), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 14. November 2007 folgende Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Gemeinde Beckingen beschlossen:

 

 

§ 1
Eigenbetrieb

 

Der gemeindeeigene Abwasserbetrieb ist ein nichtwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 108 Abs. 2 KSVG und wird nach den Bestimmungen des KSVG, der Eigenbetriebsverordnung und nach dieser Satzung geführt.

 

 

§ 2
Name und Sitz des Eigenbetriebes

 

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung

Abwasserbetrieb  der Gemeinde Beckingen
- Eigenbetrieb  der Gemeinde Beckingen -

 
 
 

§ 3
Gegenstand des Eigenbetriebes

 

(1)

Aufgabe des Eigenbetriebes ist die unschädliche Beseitigung von Abwasser auf dem Gebiet der Gemeinde Beckingen, durch dessen Sammlung und Ableitung zu den Anlagen des Entsorgungsverbandes Saar und alle der Gemeinde obliegenden Aufgaben nach der jeweils geltenden Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage.

 

 
 

Der Eigenbetrieb übernimmt insbesondere die im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Einrichtungen, Instandhaltung und Betreibung von Kanälen, Rückhaltebecken, Pumpwerken, Entlastungsbauwerken und eventuellen Abwasservorbehandlungsanlagen sowie die Erfüllung aller übrigen der Gemeinde auf Grund gesetzlicher Vorschriften in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung obliegenden Pflichten.

 

 

(2)

Der Eigenbetrieb darf sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Dienste der Gemeinde Beckingen und im gesetzlich zulässigen Umfang, der Hilfe geeigneter Dritter bedienen.

 

 

§ 4
Organe des Eigenbetriebes

 

Organe des Eigenbetriebes sind:

- die Werkleitung,

- der Werksausschuss,

- der Gemeinderat.

 

 

§ 5
Werkleitung

 

(1)

Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter. Werkleiter ist der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Beckingen. Seine Vertretung obliegt dem Sachgebietsleiter des Eigenbetriebes als Stellvertreter des Werkleiters.

 

 

(2)

Die Werkleitung führt die Korrespondenz unter der Bezeichnung

 

Abwasserbetrieb  der Gemeinde Beckingen
- Eigenbetrieb der Gemeinde Beckingen -

 

 

(3)

Die Werkleitung handelt selbständig in allen Angelegenheiten, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Geschäftsführung. Hierzu gehören alle wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, z. B.

 

 

 

 

a)

die Abwicklung des Wirtschaftsplanes,

 

b)

der Einsatz des Personals,

 

c)

die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, deren Geschäftswert die Summe von 7.500,00 EUR nicht übersteigt, wobei die Bestimmungen der VOB und VOL zu beachten sind,

 

e)

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

 

f)

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

 

g)

unbefristete Niederschlagungen bis 500,00 EUR,

 

h)

Erlass von Forderungen bis 250,00 EUR,

 

i)

Stundungen bis 1.500,00 EUR, mit einer Stundungsfrist von nicht mehr als 3 Monaten.

 

 

(4)

Die Werkleitung kann selbständig handeln in allen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und in denen die Beschlussfassung oder die Zustimmung des zuständigen Organes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Werkleitung hat das zuständige Organ unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren.

 

 

(5)

Der Werkleiter vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Einem rechtswidrigen Beschluss hat er unverzüglich zu widersprechen.

 

 

(6)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Werkleitung für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

 

 

§ 6
Der Werksausschuss

 

(1)

Durch Beschluss des Gemeinderates ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates unter Beachtung von § 48 KSVG ein Werksausschuss zu bilden. Die Festsetzung der Mitgliederzahl erfolgt durch die Geschäftsordnung des Gemeinderates. Vorsitzender des Werksausschusses ist der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde, im Verhinderungsfalle sein gesetzlicher Vertreter.

 

 

(2)

Zu seiner Unterstützung kann der Werksausschuss sachverständige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören müssen, mit beratender Stimme zu den Sitzungen heranziehen.

 

 

(3)

Für die Geschäftsordnung im Werksausschuss gelten die Bestimmungen, die für den Gemeinderat und die übrigen Ausschüsse maßgebend sind. Über die Sitzungen des Werksausschusses hat der Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Aus ihnen müssen sich die anwesenden Mitglieder, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 7
Aufgaben des Werksausschusses

 

(1)

Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die vom Gemeinderat zu entscheiden sind.

 

 

(2)

Der Gemeinderat überträgt dem Werksausschuss gemäß §§ 48 Abs. 1 KSVG und 5 Abs. 2 EigVO folgende Angelegenheiten zur unmittelbaren Erledigung und Beschlussfassung:

 

 

 

 

a)

die Vergabe von Lieferaufträgen und Leistungen, wobei die Bestimmungen der VOB und VOL zu beachten sind,

 

b)

die Führung eines Rechtsstreites, soweit der Streitgegenstand 3.000,00 EUR nicht übersteigt oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde ist,

 

c)

Niederschlagungen bzw. Erlass von Gebühren und Forderungen im Einzelfall bis zu 6.000,00 EUR.

 

d)

Stundungen bis 12.000,00 EUR, mit einer Stundungsfrist von mehr als 3 Monaten,

 

e)

Ankauf von Grundstücken bis zu einem Betrag von 15,00 EUR/m²; im Einzelfall höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 12.000,00 EUR,

 

f)

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang,

 

g)

Abschluss von Gestattungsverträgen mit einer Entschädigung bis zur Höhe von 3.000,00 EUR.

 

 

(3)

Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Werksausschusses es beantragen, kann eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

 

(4)

Wird der Werksausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

 

 

§ 8
Aufgaben des Gemeinderates

 

Der Gemeinderat beschließt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die er nach § 4 EigVO zuständig ist. Hierunter fallen insbesondere:

 

 

1.

die Bestellung der Mitglieder des Werksausschusses,

 

 

2.

die Festsetzung von Abgaben, Beiträgen und Gebühren,

 

 

3.

der Erlass und die Änderung von Satzungen,

 

 

4.

die Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,

 

 

5.

die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes,

 

 

6.

die Übernahme von Beteiligungen,

 

 

7.

die Verfügung über Betriebsvermögen, besonders über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit es sich nicht ihrer Natur nach um laufende, regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsangelegenheiten handelt,

 

 

8.

der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und der Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind und nicht dem Werksausschuss gemäß § 7 (Abs. 2) zur Entscheidung übertragen sind,

 

 

9.

die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Gestellung anderer Sicherheiten,

 

 

10.

die Führung eines Rechtsstreites, soweit der Streitgegenstand 3.000,00 EUR übersteigt oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde ist,

 

 

11.

die Bestellung eines Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften,

 

 

12.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes,

 

 

13.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Abdeckung des Jahresverlustes,

 

 

14.

die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde,

 

 

15.

die Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Eigenbetrieb, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

 

 

16.

der Abschluss von Verträgen, soweit sie nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen,

 

 

17.

die Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung der Bediensteten des Eigenbetriebes (Beamte, Angestellte und Arbeiter).

 

 

§ 9
Personalwirtschaft

 

(1)

Der Eigenbetrieb ist mit dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal auszustatten. Bis zur endgültigen Festlegung des Personalbestandes können Mitarbeiter des Bauhofes zur Aufgabenerfüllung abgestellt werden. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter für alle Bediensteten des Eigenbetriebes.

 

 

(2)

Vor Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten des Eigenbetriebes ist die Werkleitung zu hören. Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Bediensteten des Eigenbetriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch den Gemeinderat bedarf. Die Personalverwaltung erfolgt bei der Gemeinde.

 

 

§ 10
Vertretung des Eigenbetriebes

 

(1)

Der Bürgermeister als solcher vertritt den Eigenbetrieb in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. Im übrigen vertritt er den Eigenbetrieb als Werkleiter.

 

 

(2)

Die Werkleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes mit der Vertretung beauftragen oder ihnen rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilen. Der Werkleiter kann Bedienstete des Eigenbetriebes für seine Abwesenheitsvertretung zum stellvertretenden Werkleiter bestimmen. Dies gilt jedoch nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

 

§ 11
Kassenführung

 

(1)

Für den Eigenbetrieb wird gemäß § 9 EigVO eine Sonderkasse eingerichtet, deren Geschäfte von der Gemeindekasse wahrgenommen werden. Die Geldmittel des Eigenbetriebes werden im kassenorganisatorischen Rahmen der Gemeindekasse gesondert bewirtschaftet mit der Maßgabe, dass zwischen den Geldmitteln des Eigenbetriebes und denjenigen der Gemeinde jederzeit klare Beziehungen bestehen.

 

 

(2)

Für die Geschäfts- und Kassenführung werden als Verwaltungskosten die tatsächlichen Aufwendungen berechnet und an die Gemeinde erstattet.

 

 

(3)

Für Kredite und Kassenkredite, die die Gemeinde dem Eigenbetrieb oder dieser der Gemeinde zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.

 

 

§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

 

Für die Wirtschaftsführung des Unternehmens gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 01.06.1987. In Übereinstimmung mit dem Erlass des Innenministers vom 03.05.1996 wird das Anlagevermögen mit einem Wert, der zwischen den Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem Wiederbeschaffungszeitwert liegt, angesetzt.

 

 

§ 13
Wirtschaftsplan

 

Nach § 12 Abs. 2 EigVO ist der Wirtschaftsplan bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres zu ändern, wenn von den im Erfolgsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in erheblichem Umfang abgewichen werden muss. Eine Abweichung in erheblichem Umfang liegt vor, wenn die Summen der Ansätze im Erfolgsplan oder im Finanzplan um mehr als 20 % überschritten werden.

 

 

§ 14
Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 15
Stammkapital

 

(1)

Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 3 Mio. EUR festgesetzt.

(2)

Das Stammkapital kann nur durch Satzung geändert werden.

(3)

Das Stammkapital darf zur Abdeckung von Jahresverlusten nicht beansprucht werden.

 

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Die Betriebssatzung des Abwasserbetriebes Beckingen - Eigenbetrieb der Gemeinde Beckingen - tritt zum 01. Dezember 2007 in Kraft.

 

 

 

Beckingen, den 14. November 2007

Der Bürgermeister

gez. Erhard Seger