29. Brandschutzsatzung
Brandschutzsatzung | ||||
für die Gemeinde Beckingen | ||||
| Aufgrund des § 9 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, ber. Amtsbl. 1989 S. 1397) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1989 (Amtsbl. S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1994 (Amtsbl. S. 818) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen am 26. Juni 1996 folgende Satzung beschlossen: | ||||
Abschnitt I | ||||
§ 1 | ||||
| Die Feuerwehr der Gemeinde Beckingen besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr. | ||||
§ 2 | ||||
| (1) | Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus: | |||
| a) den aktiven Feuerwehrangehörigen | ||||
| b) der Jugendfeuerwehr | ||||
| c) der Altersabteilung | ||||
| (2) | Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke: | |||
| Löschbezirk 1: Beckingen | ||||
| Löschbezirk 2: Düppenweiler | ||||
| Löschbezirk 3: Reimsbach | ||||
| Löschbezirk 4: Haustadt | ||||
| Löschbezirk 5: Honzrath | ||||
| Löschbezirk 6: Oppen | ||||
| Löschbezirk 7: Erbringen | ||||
| Löschbezirk 8: Saarfels | ||||
| Löschbezirk 9: Hargarten | ||||
§ 3 | ||||
| (1) | Personalstärke (Dreifachbesetzung): | |||
| Löschbezirk Beckingen | 1/44 | |||
| Löschbezirk Düppenweiler | 1/35 | |||
| Löschbezirk Reimsbach | 1/35 | |||
| Löschbezirk Haustadt | 1/26 | |||
| Löschbezirk Honzrath | 1/26 | |||
| Löschbezirk Oppen | 1/26 | |||
| Löschbezirk Erbringen | 1/26 | |||
| Löschbezirk Saarfels | 1/26 | |||
| Löschbezirk Hargarten | 1/26 | |||
| (2) | Feuerwehrtechnische Ausstattung (nur Fahrzeugausstattung) | |||
| Löschbezirk Beckingen | TLF 16, LF 8, GW-Öl | |||
| Löschbezirk Düppenweiler | LF 8, TLF 16/24, HRW | |||
| Löschbezirk Reimsbach | LF 8, TLF 8/18, RW 1 | |||
| Löschbezirk Haustadt | LF 8 | |||
| Löschbezirk Honzrath | LF 8, TLF 8/18, GW | |||
| Löschbezirk Oppen | LF 8 | |||
| Löschbezirk Erbringen | LF 8 | |||
| Löschbezirk Saarfels | LF 8 | |||
| Löschbezirk Hargarten | LF 8 | |||
§ 4 | ||||
| (1) | In die Feuerwehr kann nur aufgenommen werden, wer in der Gemeinde wohnt (bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgebend), sich um Aufnahme bewirbt, feuerwehrtauglich ist und erklärt, daß er die Pflichten eines Feuerwehrangehörigen freiwillig übernimmt und sie nach besten Kräften erfüllen wird. Die Feuerwehrtauglichkeit ist entsprechend § 1 Abs. 5 der Brandschutz-Organisationsverordnung durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (Anlage). | |||
| Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Gemeinde | ||||
| (2) | Unfähig zum Feuerwehrdienst ist: | |||
| a) | wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt | |||
| b) | wer aufgrund eines Richterspruchs | |||
| aa) | die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr besitzt oder | |||
| bb) | zum Vollzug einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist | |||
| (3) | Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufgenommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feuerwehr der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. | |||
| (4) | Über die Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit dem Wehrführer. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. | |||
§ 5 | ||||
| (1) | Mit Vollendung seines 60. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger aus dem aktiven Dienst aus. | |||
| (2) | Ein Feuerwehrangehöriger scheidet aus dem aktiven Dienst weiterhin aus: | |||
| a) | durch Austritt | |||
| b) | bei Wegfall der Feuerwehrtauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen | |||
| c) | bei Verlust der Geschäftsfähigkeit | |||
| d) | wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nachträglich eintritt | |||
| e) | wenn er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegt. Wird er innerhalb von zwei Jahren auf seinen Antrag von der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde seiner neuen Hauptwohnung übernommen, ist seine Dienstzeit bei der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde seiner früheren Hauptwohnung anzurechnen. Die Dienstgradbezeichnung behält er bei. Die Personalunterlagen sind der Gemeinde der neuen Hauptwohnung auf Antrag des Feuerwehrangehörigen zu überlassen. | |||
| (3) | Ein Feuerwehrangehöriger kann ausgeschlossen werden, wenn er innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben ist. | |||
| Ein Feuerwehrangehöriger wird ausgeschlossen, wenn er infolge einer sonstigen Pflichtverletzung nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten. | ||||
| (4) | Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht den Feuerwehrdienstausweis und die dem Feuerwehrangehörigen überlassene Dienstkleidung und persönliche Schutzausrüstung ein. | |||
§ 6 | ||||
| (1) | Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Gruppenstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden. | |||
| (2) | Für die feuerwehrtechnische Ausbildung erarbeitet der Löschbezirksführer im Benehmen mit dem Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und dem Jugendgruppensprecher jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer zu genehmigen ist. | |||
| (3) | Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer, auf Wehrebene dem Wehrführer bzw. dem jeweiligen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Hilfeleistung sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuerwehr. | |||
| (4) | Der Jugendgruppensprecher auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Beauftragten für die Jugendwehr und im Einvernehmen mit dem Löschbezirks- bzw. Wehrführer eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im übrigen gelten § 10 Abs. 1 bis 3, §§ 11 und 12 entsprechend. | |||
| (5) | Für das Ausscheiden von Jugendfeuerwehrangehörigen aus der Jugendwehr gilt § 5 entsprechend. | |||
§ 7 | ||||
| (1) | In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger überführt, wenn er | |||
| a) | wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet (§ 15 Abs. 1) | |||
| b) | nach Vollendung des 50. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muß und mindestens 10 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet hat | |||
| c) | wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muß und mindestens 15 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet hat | |||
| d) | infolge eines in Ausübung des Feuerwehrdienstes erlittenen Unfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muß. | |||
| (2) | Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen. | |||
| (3) | Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen. | |||
§ 8 | ||||
| (1) | Der Bürgermeister kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr Personen, die sich um das Brandschutzwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. | |||
| (2) | Der Bürgermeister kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Löschbezirksführer nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenlöschbezirksführern ernennen. | |||
§ 9 | ||||
| (1) | Es werden gewählt: | |||
| a) | der Wehrführer und sein Stellvertreter in einer vom Bürgermeister einzuberufenen Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Gemeinde | |||
| b) | der Löschbezirksführer und sein Stellvertreter in einer vom Bürgermeister einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks | |||
| Die Einberufung erfolgt schriftlich. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. | ||||
| (2) | Zum Wehrführer und Löschbezirksführer sowie zu deren Stellvertretern können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden. Gewählt wird durch geheime Abstimmung. Wahlleiter ist der Bürgermeister. Im übrigen gilt § 46 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens 10 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. | |||
| (3) | Der Wehrführer und der Löschbezirksführer haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt der jeweilige Stellvertreter bis zur Bestellung eines Nachfolgers die Feuerwehr. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt der ranghöchste und dienstälteste aktive Feuerwehrangehörige bis zur Bestellung eines Nachfolgers die Feuerwehr. | |||
| (4) | Dem Wehrführer und dem Löschbezirksführer obliegen die ihnen durch das Brandschutzgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere | |||
| a) | die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Bürgermeister rechtzeitig anzuzeigen | |||
| b) | auf die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren hinzuwirken | |||
| c) | im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers, des Gerätewartes, des Atemschutzgerätewartes sowie des Beauftragten für die Jugendfeuerwehr zu überwachen | |||
| d) | die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen | |||
| e) | an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Bürgermeister hierüber zu berichten | |||
| f) | die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel abstellen zu lassen | |||
| g) | eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen | |||
| h) | in Zusammenarbeit mit den Eigentümern, Besitzern oder Betreibern Einsatzpläne für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine erhöhte Gefahr für Menschen und Sachwerte ausgeht. | |||
| (5) | Der Wehrführer und der Löschbezirksführer werden von ihren Vertretern unterstützt und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. | |||
§ 10 | ||||
| (1) | In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammmlung für die Dauer von 3 Jahren ein Schriftführer, ein Kassenführer und zwei Kassenprüfer zu wählen. | |||
| (2) | Der Schriftführer hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Ausnahme der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen. | |||
| (3) | Der Kassenführer hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs-Anordnungen des Löschbezirksführers leisten. | |||
| (4) | Die Kassenprüfer haben die Feurwehrkasse jährlich mindestens einmal zu prüfen. | |||
| (5) | In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers vom Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ein Gerätewart und ein Atemschutzgerätewart zu bestellen. | |||
| (6) | Der Gerätewart und der Atemschutzgerätewart haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Für die Tätigkeit der Gerätewarte und der Atemschutzgerätewarte in der Gemeinde erläßt der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine besondere Dienstanweisung, der die Geräteprüfordnung zugrunde zu legen ist. | |||
| (7) | Der Wehrführer kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers mit Zustimmung des Bürgermeisters jeweils einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr für die Dauer von 3 Jahren bestellen. | |||
§ 11 | ||||
| (1) | Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers findet jährlich mindestens eine ordentliche Versammlung im Löschbezirk statt, der wichtige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat der Löschbezirksführer einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenprüfer einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers. | |||
| (2) | Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Der Löschbezirksführer muß binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. | |||
| (3) | Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehrangelegenheiten, kann der Wehrführer im Einvernahmen mit dem Bürgermeister eine Versammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten Feuerwehr einberufen. | |||
| (4) | Stimmberechtigt in der Versammlung sind die aktiven Feuerwehrangehörigen, sofern sie der Feuerwehr mindestens 3 Monate angehören. Für die Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. | |||
§ 12 | ||||
| Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der die Zuwendungen der Gemeinde sowie anderer Förderer zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens zufließen. | ||||
Abschnitt II | ||||
§ 13 | ||||
| (1) | Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen. | |||
| (2) | Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als 2 Wochen beträgt, dem Löschbezirksführer anzuzeigen. | |||
| (3) | Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Feuerwehr sowie der Unfallverhütungsvorschriften. | |||
| (4) | Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendwehr sind über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und danach jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten. | |||
| (5) | Im Feuerwehrdienst erlittenen Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen und in da Verbandbuch einzutragen. | |||
| (6) | Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes Feuerwehr-Dienstkleidung zu tragen. | |||
Abschnitt III | ||||
§ 14 | ||||
| Der Alarm wird nach den Vorschriften der Alarm- und Ausrückeordnung ausgelöst. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen und danach der Kreiseinsatzzentrale bekanntzugeben. | ||||
§ 15 | ||||
| (1) | Der zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer hat als Einsatzleiter unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen und Tiere zu retten sowie Sachen zu bergen. Er hat darauf zu achten, daß durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht. | |||
| (2) | Der Einsatzleiter hat die Kreiseinsatzzentrale unverzüglich über die Lage zu unterrichten und die Benachrichtigung des Wehrführers zu veranlassen. Dieser unterrichtet den Bürgermeister. | |||
| (3) | Die Feuerwehreinheiten sind durch den Einsatzleiter an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm den Einsatzbefehl. Die Einsatzleitung ist kenntlich zu machen. | |||
| (4) | Der Einsatzleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung nicht unbedingt erforderlichen Personen von der Einsatzstelle zu entfernen. | |||
| (5) | Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer zur Weiterleitung an den Bürgermeister vor. | |||
§ 16 | ||||
| (1) | Die Führer nachrückender Feuerwehreinheiten haben sich beim Einsatzleiter zu melden. Dieser entscheidet über das Abrücken der Einheiten. Die Einheitenführer melden sich vor dem Abrücken bei ihm ab. | |||
| (2) | Die Einheitenführer sind dem Einsatzleiter dafür verantwortlich, daß alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, so ausgerüstet sind, wie dies für die einzelnen Dienstleistungen die Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, vorschreiben. Diese Vorschriften sind insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beachten. | |||
§ 17 | ||||
| (1) | Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, daß keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes besteht. | |||
| (2) | Bei Aufräumungsarbeiten ist auf die Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können. | |||
| (3) | Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde niedergelegt werden. | |||
§ 18 | ||||
| Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters gestellt. Beginn und Ende legt der Einsatzleiter fest. | ||||
§ 19 | ||||
| Die Führer der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereitschaft unverzüglich wieder herstellen zu lassen und die Kreiseinsatzzentrale entsprechend zu informieren. | ||||
Abschnitt IV | ||||
§ 20 | ||||
| Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform. | ||||
§ 21 | ||||
| Diese Brandschutzsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Brandschutzsatzung der Gemeinde Beckingen vom 16.11.1989 tritt gleichzeitig außer Kraft. | ||||
| Beckingen, den 26. Juni 1996 | ||||
| gez. | ||||
| Der Bürgermeister | ||||


