4. Satzung über die Festlegung der Zahl der Mitglieder der Ortsräte
Satzung
der Gemeinde Beckingen über die Festlegung
der Zahl der Mitglieder der Ortsräte
Aufgrund des § 12 in Verbindung mit § 71 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.4.1989 (Amtsbl. S. 557), geändert durch Gesetz vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 442), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 12. Mai 1993 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Mitgliederzahl der Ortsräte
Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte für die Gemeindebezirke der Gemeinde Beckingen wird wie folgt festgelegt:
| Gemeindebezirk Beckingen | 11 |
| Gemeindebezirk Düppenweiler | 11 |
| Gemeindebezirk Erbringen | 9 |
| Gemeindebezirk Hargarten | 9 |
| Gemeindebezirk Haustadt | 9 |
| Gemeindebezirk Honzrath | 9 |
| Gemeindebezirk Oppen | 9 |
| Gemeindebezirk Reimsbach | 11 |
| Gemeindebezirk Saarfels | 9 |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beginn der Amtszeit des Gemeinderates der 5. Legislaturperiode nach der Gebiets- und Verwaltungsreform 1974 in Kraft.
Die Satzung der Gemeinde Beckingen über die Zahl der Mitglieder der Ortsräte für die Gemein-debezirke der Gemeinde Beckingen vom 5. Februar 1974 tritt zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
Beckingen, den 12. Mai 1993
gez.
Der Bürgermeister


