5. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern
Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuern
in der Gemeinde Beckingen
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530) und des § 20 des Vergnügungssteuergesetzes (VgnStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. November 1984 folgende Satzung,
am 13. Juli 1987die 1. Änderung,
am 02. Oktober 1990 die 2. Änderung,
am 13. November 1991 die 3. Änderung,
am 15. November 1995 die 4. Änderung und
am 12. Dezember 2001 die 5. Änderung der Satzung (EURO-Anpassungssatzung)
beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Beckingen erhebt Vergnügungssteuern nach Maßgabe des Vergnügungssteuergesetzes -VgnStG- in der zur Zeit der Erhebung geltenden Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Für den Bereich der Gemeinde Beckingen werden für die Erhebung der Vergnügungssteuern im Rahmen der §§ 8, 14 und 15 des Vergnügungssteuergesetzes die in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung aufgeführten Steuersätze festgesetzt.
§ 3
Der allgemeine Steuersatz nach § 8 VgnStG beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgeltes.
§ 4
Der Steuersatz für die Pauschsteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VgnStG für das Halten von Apparaten beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)
1. | für Musikapparate | 20,45 EUR |
2. | in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a VgnStG |
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| a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit | 138,00 EUR |
| b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit | 30,70 EUR |
3. | in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a VgnStG |
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| a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit | 30,70 EUR |
| b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit | 15,35 EUR |
§ 5
Der Steuersatz für die Pauschsteuer gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 VgnStG nach der Größe des benutzten Raumes beträgt für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche 1,02 EUR.
§ 6
Die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungssatzung) in der Gemeinde Beckingen tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Beckingen, den 12. Dezember 2001
gez.
Der Bürgermeister


