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20. Gebührentarif zur Gebührensatzung

 

Inhalt:

§ 1 Erwerb von Nutzungsrechten.
   I.  Reihengrabstätten.

   II. Wahlgrabstätten

§ 2 Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde.

§ 3 Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte.

§ 4 Entfernen von Grabmalen

§ 5 Leichenhallen.

§ 6 Inkrafttreten 

 

Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.02.2009 (Amtsblatt S. 1215), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), und des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 sowie des § 2 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.12.2009 folgenden Gebührentarif beschlossen:

 

 

§ 1 Erwerb von Nutzungsrechten

I.  Reihengrabstätten

 

Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

                                                                                                                     

a)       

für Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 €

b)       

für Einzelgräber für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

930,00 €

c)       

für Urneneinzelgräber

425,00 €

d)       

für Urnenwandeinzelgrabstellen

435,00 €

e)       

für Urneneinzelgräber in Haustadt mit Stellung des Grabmales              

650,00 €

                                                                            

 

 

II. Wahlgrabstätten

 

Für das Nutzungsrecht an Familien- und Tiefengrabstätten sowie an Urnenwand-Familiengrabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

                                                                                                                     

a)      

je Grabstelle einer Familiengrabstätte

690,00 €

b)      

für Tiefengrabstätten

1.100,00 €

c)      

für Urnenwand-Familiengrabstätten

1.780,00 €

d)     

für Urnenfamiliengräber

1.700,00 €

e)     

für Urnenfamiliengräber in Haustadt mit Stellung des Grabmales          

1.900,00 €

                                                                       

 

 

§ 2 Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde

 

Werden Grabstätten in Feldern erworben, die von der Gemeinde gepflegt und instand gehalten werden (z. B. Rasengräber usw.), sind für den Pflegeaufwand zusätzliche Gebühren zu entrichten. Die Gebühren ergeben sich  aus Nutzungsdauer x Gebührensatz x Anzahl der Grabstellen. Sie sind bei Erwerb, Weitererwerb oder Wiedererwerb in einer Summe für die gesamte Grabstätte oder im Voraus zu entrichten. Urnenfamiliengräber und Tiefengräber gelten bei der Berechnung als eine Grabstelle.

 

Gebührensatz für Pflegeaufwand            

pro Grabstelle/jährlich                        

  50,00 €

           

 

 

§ 3 Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte

 

(1) Die Gebühr für das Herrichten einer Grabstelle beträgt:

 

a)       

für eine Grabstelle eines Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr

140,00 €

b)

für eine Grabstelle eines Verstorbenen nach dem
vollendeten 5. Lebensjahr    

600,00 €

c)

für eine Tiefengrabstätte

 

 

- bei Erstbelegung

750,00 €

 

- bei Zweitbelegung

700,00 €

d)

für eine Familiengrabstätte

 

 

- bei Erstbelegung

660,00 €

 

- bei jeder weiteren Belegung

760,00 €

e)

für eine Grabstätte einer Totgeburt

100,00 €

f)

für eine Urnenbeisetzung

120,00 €

g)

für das Öffnen und Schließen einer Urnenwandkammer                          

50,00 €

 

(2) Soweit die Gemeinde Grabumrandungen verlegt, erhöht sich der Gebührensatz

nach Abs. 1 um folgende Beträge:

 

a)      

Einzelgrabstätten eines Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr

65,00 €

b)

Einzelgrabstätten eines Verstorbenen nach dem                                     
vollendeten 5. Lebensjahr 

200,00 €

c)

Tiefengrabstätte (nur bei Erstbelegung)

200,00 €

d)

Familiengrabstätte (nur bei Erstbelegung) für
2 Grabstellen

250,00 €

e)

Urneneinzelgrabstätten

150,00 €

 

(3) Werden zur Herrichtung von Gräbern Grabdenkmäler, Grabplatten oder sonstige Gegenstände durch die Gemeinde beschafft, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die entstehenden Kosten zu erstatten, sofern die Gegenstände nicht im Gebührentarif enthalten sind.

 

(4) Werden Urnen vor Ablauf der Ruhefrist aus Urnenwandeinzelgrabstätten in sonstige Grabstätten umgebettet, so hat der  Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die Kosten, die durch den notwendigen Austausch der Abdeckplatte entstehen, zu übernehmen.

 

 

 

§ 4 Entfernen von Grabmalen

 

Für die ab dem Kalenderjahr 2006 erworbenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte für das Entfernen der Grabstätten und ihrer baulichen Anlagen (Grabsteine, Umrandungen, Fundamente etc.) folgende Gebühren zu entrichten:

 

a)      

Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr

50,00 €

b)

Einzelgrabstätten für Verstorbene nach dem

vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 €

c)

Tiefengrabstätten

200,00 €

d)

Familiengrabstätten

300,00 €

e)

Urnengrabstätten

75,00 €

f)

Urnenwandgrabstätten pro Urne                             

25,00 €

g)

Urnengrabstätten in Feldern die eine Kammer für die
Aufnahme von Urnen haben pro Urne                                                     

25,00 €

 

Die Gebühr ist beim Ersterwerb im Voraus zu entrichten.

 

 

§ 5 Leichenhallen

 

(1)       

Für die Benutzung der Leichenhalle (Kühlzelle und Trauerhalle)
w
ird folgende Gebühr erhoben                                                              

375,00 €

(2)     

Wird nur die Kühlzelle oder nur die Trauerhalle                 
benutzt, ist folgende Gebühr zu entrichten

175,00 €

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Dieser Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2006 außer Kraft.

 

 

 

 

 

Beckingen, den   16.12.2009

Der Bürgermeister

gez.

Erhard Seger

 

 

 

 

HinweisNach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
 

 

 

Beckingen, den  24.12.2009                                                      Erhard Seger, Bürgermeister