20. Gebührentarif zur Gebührensatzung
§ 1 Erwerb von Nutzungsrechten.
I. Reihengrabstätten.
II. Wahlgrabstätten.
§ 2 Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde.
§ 3 Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte.
§ 4 Entfernen von Grabmalen
Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.02.2009 (Amtsblatt S. 1215), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), und des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 sowie des § 2 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.12.2009 folgenden Gebührentarif beschlossen:
§ 1 Erwerb von Nutzungsrechten
I. Reihengrabstätten
Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) | für Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,00 € |
b) | für Einzelgräber für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 930,00 € |
c) | für Urneneinzelgräber | 425,00 € |
d) | für Urnenwandeinzelgrabstellen | 435,00 € |
e) | für Urneneinzelgräber in Haustadt mit Stellung des Grabmales | 650,00 € |
II. Wahlgrabstätten
Für das Nutzungsrecht an Familien- und Tiefengrabstätten sowie an Urnenwand-Familiengrabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) | je Grabstelle einer Familiengrabstätte | 690,00 € |
b) | für Tiefengrabstätten | 1.100,00 € |
c) | für Urnenwand-Familiengrabstätten | 1.780,00 € |
d) | für Urnenfamiliengräber | 1.700,00 € |
e) | für Urnenfamiliengräber in Haustadt mit Stellung des Grabmales | 1.900,00 € |
§ 2 Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde
Werden Grabstätten in Feldern erworben, die von der Gemeinde gepflegt und instand gehalten werden (z. B. Rasengräber usw.), sind für den Pflegeaufwand zusätzliche Gebühren zu entrichten. Die Gebühren ergeben sich aus Nutzungsdauer x Gebührensatz x Anzahl der Grabstellen. Sie sind bei Erwerb, Weitererwerb oder Wiedererwerb in einer Summe für die gesamte Grabstätte oder im Voraus zu entrichten. Urnenfamiliengräber und Tiefengräber gelten bei der Berechnung als eine Grabstelle.
Gebührensatz für Pflegeaufwand | pro Grabstelle/jährlich | 50,00 € |
§ 3 Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte
(1) Die Gebühr für das Herrichten einer Grabstelle beträgt:
a) | für eine Grabstelle eines Verstorbenen bis zum | 140,00 € |
b) | für eine Grabstelle eines Verstorbenen nach dem | 600,00 € |
c) | für eine Tiefengrabstätte |
|
| - bei Erstbelegung | 750,00 € |
| - bei Zweitbelegung | 700,00 € |
d) | für eine Familiengrabstätte |
|
| - bei Erstbelegung | 660,00 € |
| - bei jeder weiteren Belegung | 760,00 € |
e) | für eine Grabstätte einer Totgeburt | 100,00 € |
f) | für eine Urnenbeisetzung | 120,00 € |
g) | für das Öffnen und Schließen einer Urnenwandkammer | 50,00 € |
(2) Soweit die Gemeinde Grabumrandungen verlegt, erhöht sich der Gebührensatz
nach Abs. 1 um folgende Beträge:
a) | Einzelgrabstätten eines Verstorbenen bis zum | 65,00 € |
b) | Einzelgrabstätten eines Verstorbenen nach dem | 200,00 € |
c) | Tiefengrabstätte (nur bei Erstbelegung) | 200,00 € |
d) | Familiengrabstätte (nur bei Erstbelegung) für | 250,00 € |
e) | Urneneinzelgrabstätten | 150,00 € |
(3) Werden zur Herrichtung von Gräbern Grabdenkmäler, Grabplatten oder sonstige Gegenstände durch die Gemeinde beschafft, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die entstehenden Kosten zu erstatten, sofern die Gegenstände nicht im Gebührentarif enthalten sind.
(4) Werden Urnen vor Ablauf der Ruhefrist aus Urnenwandeinzelgrabstätten in sonstige Grabstätten umgebettet, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die Kosten, die durch den notwendigen Austausch der Abdeckplatte entstehen, zu übernehmen.
§ 4 Entfernen von Grabmalen
Für die ab dem Kalenderjahr 2006 erworbenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte für das Entfernen der Grabstätten und ihrer baulichen Anlagen (Grabsteine, Umrandungen, Fundamente etc.) folgende Gebühren zu entrichten:
a) | Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum | 50,00 € |
b) | Einzelgrabstätten für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
c) | Tiefengrabstätten | 200,00 € |
d) | Familiengrabstätten | 300,00 € |
e) | Urnengrabstätten | 75,00 € |
f) | Urnenwandgrabstätten pro Urne | 25,00 € |
g) | Urnengrabstätten in Feldern die eine Kammer für die | 25,00 € |
Die Gebühr ist beim Ersterwerb im Voraus zu entrichten.
§ 5 Leichenhallen
(1) | Für die Benutzung der Leichenhalle (Kühlzelle und Trauerhalle) | 375,00 € |
(2) | Wird nur die Kühlzelle oder nur die Trauerhalle | 175,00 € |
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2006 außer Kraft.
Beckingen, den 16.12.2009
Der Bürgermeister
gez.
Erhard Seger
Hinweis Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Beckingen, den 24.12.2009 Erhard Seger, Bürgermeister


