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Auszug aus der Abwasser-Abgabensatzung

Auszug aus der Abwasser-Abgabensatzung vom 12.12.2007:

 

 

§ 6

 

Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen

 

(1)    Bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren nach dem Frischwasserbezug werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen die dem öffentlichen Kanalnetz nachweislich nicht zugeführten Verbrauchsmengen abgesetzt, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 9 erfüllt sind.

 

(2)    Die abzusetzenden Wassermengen sind durch den Einbau einer zusätzlichen, geeichten und von der Gemeinde anerkannten und verplombten Wassermesseinrichtung nachzuweisen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diese Messeinrichtungen nur solche Wassermengen entnommen werden, die nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Die eingebauten Wassermesseinrichtungen unterliegen den Bestimmungen des Eichgesetzes und sind regelmäßig auf Kosten des Abgabepflichtigen von der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle neu zu eichen. Die erforderlichen Installationsarbeiten sind nur von zugelassenen Vertragsinstallateuren durchzuführen. Alle entstehenden Kosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen.

         Macht der Abgabepflichtige glaubhaft geltend, dass der Nachweis mittels Messeinrichtung nicht erbracht werden kann, so hat er auf seine Kosten andere prüffähige Nachweise vorzulegen.

 

(9)    Erstattungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn Kanalbenutzungsgebühren für jede im Anwesen wohnende Person von mindestens 25 cbm pro Jahr anfallen. Maßgebend hierfür ist der Stand, der beim Einwohnermeldeamt am 1.1. des betreffenden Jahres gemeldeten Personenanzahl.

 

(13)  Für den durch Bearbeitung der Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 1 entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwand wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.