News vom 08.12.2020

Allgemeinverfügungdes Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde an alle Kinder, Erzieher/innen und Bedienstete der Kita „St.Luzia“ in 66701 Beckingen, Erbringer Str. 46


Allgemeinverfügung

des Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde an alle Kinder, Erzieher/innen und Bedienstete der Kita „St.Luzia“

in 66701 Beckingen, Erbringer Str. 46

Die Gemeinde Beckingen erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IfSG in der Fassung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I Nr. 36 vom 22.09.2016, S. 856) nachfolgende

Allgemeinverfügung:

  1. Allen betreuten Kindern, Erzieher/innen und Bediensteten der Kita „St. Luzia“, die ab dem 30.11.2020 die Kita betreten haben, wird eine Absonderung vom 02.12.2020 bis einschließlich 15.12.2020 in sog. häusliche Quarantäne angeordnet.

Der Krippenbereich ist hiervon nicht betroffen.

2. Dazu sind besondere Verhaltensregeln erforderlich:

a. Den unter Quarantäne stehenden Personen ist in dieser Zeit untersagt, die Wohnung zu verlassen oder Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

b. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Merzig-Wadern gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

c. Bis zum Ende der Absonderung müssen die unter Quarantäne stehenden Personen:

– zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen;

– täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern).

d. Zudem sind folgende Hygieneregeln zu beachten: 

– Minimierung der Kontakte zu anderen Personen soweit wie möglich

– Im Haushalt soll nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Person in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten. 

– Beim Husten und Niesen ist Abstand zu halten oder sich weg zu drehen; dies hat in die Armbeuge oder ein Taschentuch, das sofort zu entsorgen ist, zu erfolgen. Die Hände sind regelmäßig gründlich mit Wasser und Seife zu waschen. Das Berühren von Augen, Nase und Mund ist zu vermeiden

– Sollte die Person Symptome entwickeln, ist das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Sollte ärztliche Hilfe benötigt werden, ist vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person zu informieren, dass Sie eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS.CoV-2) infiziert ist.

e. Für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG. 

f. Personen soll es trotz Quarantäne gestattet sein, dringende Arzttermine und medizinische Behandlungen wahrzunehmen – bspw. Chemotherapie, Dialysebehandlungen, etc. Hierfür sollen die Personen jedoch eine Bestätigung des behandelnden Arztes mit sich führen und bei Bedarf vorweisen können. Sollten die Personen zu den entsprechenden Behandlungen von Externen gefahren werden, haben diese entsprechenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Ansteckung zu vermeiden.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde, Bergstraße 48, 66701 Beckingen, oder beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig, erhoben werden.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Es besteht das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

 

Beckingen, den 08.12.2020

Der Bürgermeister

als Ortspolizeibehörde

Thomas Collmann

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