News vom 18.05.2022

Bekanntmachung Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar


Bekanntmachung
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar
als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf minus 320 m NHN in
den Wasserprovinzen Reden und Duhamel

Ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung
in den Gemeinden
Wallerfangen und Beckingen
AZ.: II WASS/1/22

 

Die RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10, 45141 Essen, hat im Jahr 2017 beim Oberbergamt
des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler, den Rahmenbetriebsplan
für das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge
des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf minus 320 m NHN in den Wasserprovinzen
Reden und Duhamel vorgelegt.

Das Vorhaben ist gemäß § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau und
Nr. 13.3.1 der Anlage 1 des UVPG umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Zuständige Anhörungs-
und Planfeststellungsbehörde ist das Oberbergamt des Saarlandes.

Zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans wurde nach § 52 Abs. 2 a Satz 1 Bundesberggesetz
(BBergG) in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Planfeststellungsverfahren und als Teil
dieses Verfahrens gemäß § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau eine Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Zuständigkeit des Oberbergamtes des Saarlandes durchgeführt.

Mit Datum vom 17.08.2021 hat das Oberbergamt des Saarlandes den Planfeststellungsbeschluss
einschließlich der für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse
erteilt. Der Planfeststellungsbeschluss ist derzeit aufgrund von rechtshängigen Klagen nicht
vollziehbar.

Im Klageverfahren ist aufgefallen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine
Öffentlichkeitsbeteiligung in den Gemeinden Wallerfangen und Beckingen, deren Gemeindegebiete
zu geringem Teil innerhalb des Untersuchungsraums der Umweltverträglichkeitsprüfung
liegen, unterblieben ist. Um einen möglichen Verfahrensfehler zu heilen, wird die Öffentlichkeitsbeteiligung
in beiden Gemeinden im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens vorsorglich
nachgeholt. Soweit das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren in anderen Gemeinden
und Städten durchgeführt wurde, findet keine Wiederholung statt.

Zum Zweck der Beteiligung der Öffentlichkeit in den Gemeinden Wallerfangen und Beckingen
wird die Auslegung der für die Beteiligung auszulegenden Unterlagen aufgrund der aktuellen
COVID-19-Pandemie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer
Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie
(Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.
Die Unterlagen stehen in der Zeit vom 24.05.2022 bis einschließlich den 23.06.2022 für die
Dauer eines Monats auf der Internetseite des Oberbergamtes des Saarlandes unter

www.saarland.de/grubenwasseranstieg

zur Einsichtnahme für jedermann zur Verfügung.

Als zusätzliches Informationsangebot werden die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Plan-
SiG in der Zeit vom 24.05.2022 bis einschließlich den 23.06.2022 zur Einsichtnahme
bei der Gemeinde Wallerfangen, Rathaus – Nebengebäude, Bauamt, Zimmer 1, Fabrikplatz
1, 66798 Wallerfangen, zu folgenden Zeiten ausgelegt: Mo-Fr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Di 13:30 Uhr bis 15.30 Uhr, Do 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr und
bei der Gemeinde Beckingen, Rathaus Zimmer 1.08, Bergstraße 48, 66701 Beckingen, zu
folgenden Zeiten ausgelegt: Mo‐Do 08.30‐12.00 Uhr, Fr 08.00‐12.30 Uhr, Mo u. Do 13.30 ‐
15.15 Uhr und Di 13.30 ‐18.00 Uhr.

Die Einsichtnahme vor Ort bei der Gemeinde Wallerfangen erfordert aufgrund der allgemeinen
Pandemielage eine vorherige Terminabsprache unter Tel.: 06831/6809-37, oder per EMail
unter: alexandra.grosche@wallerfangen.de.

Die Einsichtnahme vor Ort bei der Gemeinde Beckingen erfordert aufgrund der allgemeinen
Pandemielage eine vorherige Terminabsprache unter Tel.: 06835/55303, oder per E-Mail
unter: bauverwaltung@beckingen.de.

Aufgrund der aktuellen COVlD-19-Situation wird auf die Pflicht zur Einhaltung der jeweils
aktuellen Hygienevorschriften beim Betreten der Auslegungsstellen hingewiesen.

Sollte es infolge der COVlD-19-Situation während der Auslegung der Planunterlagen zu einer
vollständigen Schließung der Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr kommen oder
der Zugang zu den Auslegungsstellen einzelnen Personen aus sonstigen pandemiebedingten
Gründen untersagt sein, wird als weiteres zusätzliches Informationsangebot im vorgenannten
Zeitraum gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG der Versand der Unterlagen auf einem
USB-Stick angeboten. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Oberbergamt des Saarlandes,
Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler, Tel.: 0681/501-4811.

Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen.

Zur Einsichtnahme veröffentlicht werden die von der Vorhabenträgerin in 2017 eingereichten
Planfeststellungsunterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen,
die dem Oberbergamt zu Beginn des Beteiligungsverfahrens in 2017 vorgelegen haben.
Dies sind:

  • Antrag und Erläuterungsbericht nebst allgemeinverständlicher Zusammenfassung
  • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS/UVP-Bericht)
  • NATURA 2000 Vorstudien/Verträglichkeitsstudien
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Hydrogeologische Bewertung einer möglichen Beeinflussung des oberflächennahen Grundwassers
  • Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs
  • Stoffprognose für das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels
  • Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung im Hinblick auf Fragen der Ausgasung
  • Stellungnahme zur möglichen Radonbelastung
  • Gutachten zu Erschütterungen
  • Untersuchungen zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

sowie

  • Gutachten der GGF Grundwasser- und Geo-Forschung GmbH zur hydrogeologischen Beurteilung aus Juli 2017
  • Fachliche Plausibilitätsprüfung der Erschütterungsproblematik von Prof. Knoll aus September 2017.

Die im Planfeststellungsbeschluss vom 17.08.2021 unter A.3.1 bis A.3.3 aufgeführten Unterlagen
werden ebenfalls vollständig zur Einsichtnahme veröffentlicht und umfassen damit
über die zu Beginn des Beteiligungsverfahrens im Jahr 2017 vorliegenden Unterlagen hinausgehend:

  • Konzept der RAG für ein Monitoring, Stand Dezember 2020
  • Von der Vorhabenträgerin im März 2021 eingereichte Unterlagen zur Prüfung von
    Veränderungen aufgrund aktueller wasserrechtlicher Planungen auf der Bewirtschaftungsebene
    und aktueller Regelwerke, zur Prüfung der Aktualität des Artenschutzrechtlichen
    Fachbeitrags und zur Prüfung der Aktualität der NATURA 2000-
    Vorstudien und -Verträglichkeitsstudien

     

  • Überprüfung des RAG-Antrags durch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum
    e.V. aus Februar 2021

  • Gutachten zu PCB-Belastungen und weiteren Stoffen der ahu GmbH aus Februar 2019.

Der Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamts vom 17.08.2021 wird den zur Einsichtnahme
veröffentlichten Unterlagen informatorisch beigefügt.

Die Unterlagen können von jedermann eingesehen werden.

Die Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal
(https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=99D1582F-F7E8-4AD5-B774-0C6ADA88CA8D&plugid=/ingrid-group:ige-iplug-sl&docid=99D1582F-F7E8-4AD5-B7740C6ADA88CA8D) in der Zeit vom 24.05.2022 bis einschließlich den 23.06.2022 veröffentlicht.

Ergänzende Verfahrenshinweise:

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Monate
nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich den 23.08.2022 – schriftlich
oder zur Niederschrift beim Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10,
66578 Schiffweiler (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) oder bei den Gemeinden,
in denen die Auslegung erfolgt, Einwendungen gegen den Plan erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das ergänzende Verfahren alle Einwendungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des
Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der
befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt
sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung
nach § 74 SVwVfG einzulegen, können bis zwei Monate nach Ablauf der Auslegungsfrist
– also bis einschließlich den 23.08.2022 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen der
Vereinigungen für das ergänzende Verfahren ausgeschlossen (§§ 73 Abs. 4 Satz 3 – 6
SVwVfG).

2. Bei Anträgen und Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet
oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind

(gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner,
der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter
bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter
kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 SVwVfG).
Die Planfeststellungsbehörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach
Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten
oder dem Erfordernis des Satzes 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Die
Planfeststellungsbehörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt
lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich
angegeben haben (§ 17 Abs. 2 SVwVfG).

3. Nach dem Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist wird das Oberbergamt des
Saarlandes, wenn Einwendungen oder Stellungnahmen eingereicht wurden, über die
Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SVwVfG oder die
ersatzweise Durchführung einer Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG
bzw. den Ersatz einer Online-Konsultation durch eine Telefon- oder Videokonferenz
gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 PlanSiG entscheiden.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 SVwVfG mindestens
eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin
sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben
haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 SVwVfG von dem Erörterungstermin
benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Vorhabenträgers
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann dies gemäß § 73 Abs. 6
Satz 4 SVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung beim Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die
Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der
Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten im
Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin
ist nicht öffentlich (§ 68 Abs. 1 SVwVfG).

Findet eine ersatzweise Online-Konsultation statt, wird der Termin mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin
Berechtigten werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 PlanSiG von der Durchführung
der Online-Konsultation benachrichtigt. Die vorstehend geschilderten Regelungen der
Benachrichtigung gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 – 4 SVwVfG gelten entsprechend. Ein Ersatz
der Online-Konsultation durch eine Telefon- oder Videokonferenz ist gemäß § 5
Abs. 5 Satz 1 PlanSiG nur mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten möglich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme
an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz
oder eine Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet am Ende des ergänzenden Verfahrens durch
Planergänzungs- oder Planänderungsbeschluss über die Einwendungen und Stellungnahmen,
über die bei einer Erörterung, einer Online-Konsultation oder einer Telefonoder
Videokonferenz keine Einigung erzielt worden ist. Der Beschluss wird der Vorhabenträgerin
und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und
den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§
74 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG). Sind außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen
an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen,
können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§
74 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG).

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Oberbergamts des
Saarlandes www.saarland.de/grubenwasseranstieg, im zentralen Internetportal
https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=99D1582F-F7E8-4AD5-B774-0C6ADA88CA8D&plugid=/ingrid-group:ige-iplug-sl&docid=99D1582F-F7E8-4AD5-B7740C6ADA88CA8D, auf der Homepage der Gemeinde Wallerfangen,
https://www.wallerfangen.de/rathaus/amtl-bekanntmachungen/ und der Homepage der Gemeinde Beckingen www.beckingen.de eingesehen werden.

Beckingen, den 18.05.2022

Der Bürgermeister
T. Collmann

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