
Verlängerung der Allgemeinverfügung
des Bürgermeister der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde
an alle Bewohner und Bedienstete
der „Altenheim Oppen GmbH“ in 66701 Beckingen, Oppener Str. 46
Die Gemeinde Beckingen verlängert aufgrund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IfSG in der Fassung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I Nr. 36 vom 22.09.2016, S. 856) die
Allgemeinverfügung vom 01.01.2021:
- Das Betreten des Gebäudes der „Altenheim Oppen GmbH“, Oppener Str. 46, 66701 Beckingen wird bis einschließlich 15.01.2021
Davon ausgenommen ist der Zutritt von Personen, die

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus
Die aktuelle Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie können Sie hier einsehen.
Hinweis:
Durch den Beschluss der bundeseinheitlichen Notbremse gelten seit Samstag, 24.04.2021, die Zahlen des Robert-Koch-Instituts als Richtwert für Maßnahmen.
Die Fallzahlen des RKI finden sie hier im Dashboard.
Für eine bessere Übersicht im Dashboard: "Landkreis" Übersicht und als Bundesland "Saarland" auswählen. Mit Klick auf den Landkreis findet man weitere Daten zu den aktuellen Fallzahlen.

Ausgabe der gratis FFP 2 Masken in unserer Gemeinde Beckingen
Bis zum 6. Januar 2021 verteilen unsere Apotheken in Beckingen, Honzrath und Reimsbach an Risikopatienten zum Schutz gegen eine Corona-Infektion je drei kostenlose FFP2-Masken bzw. Masken vergleichbarer Qualität.
Patienten, die mindestens 60 Jahre alt sind, erhalten die Masken gegen Vorlage des Personalausweises. Wer unter sechzig ist, dem wird empfohlen nachfolgende Eigenerklärung auszufüllen und mit in die Apotheke zu bringen.
Unter Sechzigjährige haben auch Anspruch auf die Masken, wenn bestimmte Risikofaktoren vorliegen. Um diese zu bestimmen und festzuhalten, ist empfohlen das Formular zur Eigenerklärung ausgefüllt vorzulegen. Das Formular kann hier heruntergeladen werden.
Voraussetzungen zum Erhalt von 3 FFP2 Masken auf einen Blick:

Allgemeinverfügung
des Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde an alle Kinder, Erzieher/innen und Bediensteten der Kindertageseinrichtung „St. Andreas“, ,
in 66701 Beckingen, Zur Plätzsch 4
Die Gemeinde Beckingen erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IfSG in der Fassung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I Nr. 36 vom 22.09.2016, S. 856) nachfolgende
Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung
des Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde an alle Kinder, Erzieher/innen und Bediensteten der Kindertageseinrichtung „St. Marzellus“, Gruppe „Rollenspielraum“ und Gruppe „Bauraum“, in 66701 Beckingen, Schulstraße 11
Die Gemeinde Beckingen erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IfSG in der Fassung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I Nr. 36 vom 22.09.2016, S. 856) nachfolgende
Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung
des Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde an alle Kinder, Lehrer/innen und Bediensteten der Grundschule Reimsbach, Klasse 4.2, in 66701 Beckingen, Zur Plätzsch 4
Die Gemeinde Beckingen erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IfSG in der Fassung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I Nr. 36 vom 22.09.2016, S. 856) nachfolgende
Allgemeinverfügung: