News vom 03.06.2020

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus


Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus

vom 8. April 2020, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 16. April 2020 (Amtsblatt vom 17. April, S. 258), 2. Mai (Amtsblatt vom 3. Mai 2020, S. 284), vom 15. Mai 2020 (Amtsblatt v. 15. Mai 2020, S. 318) sowie vom 29. Mai 2020 (Amtsblatt vom 30. Mai 2020, S. 372)

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 73a Absatz 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:

• § 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
• § 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
• § 3 Zuständige Behörden
• § 4 Bußgeldvorschriften
• § 5 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
• § 6 Inkrafttreten
• § 7 Außerkrafttreten

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Saarland einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Satz 1 gilt nicht für Einreisen aus der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, sofern kein Voraufenthalt in einem Drittstaat direkt vor der Einreise stattgefunden hat. Für unerlaubt in die Bundesrepublik eingereiste Personen, deren Aufenthalt den Behörden bekannt wird, gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis eines bereits 14tägigen Aufenthaltes im Sinne des Satzes 1 erbracht wird. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Staaten einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center für Disease Prevention and Control
(ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis von mehr als 50 Fällen pro 100 000
Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.

§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der
Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a. der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Pflegewesens,
b. kritischer Infrastrukturen,
c. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
d. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
e. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
f. der Funktionsfähigkeit von Europäischem Parlament, Europäischer Union,
Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der
Kommunen
zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn
oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen. Vom Bescheinigungszwang sind
die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestags, der Landtage und die
Mitglieder des Bundesrates befreit.
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-,
Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen,
Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere
Befreiungen erteilen.
(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort
ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise
gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer
Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt
die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und
dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus
dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(4) § 1 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund
belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut
festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr
für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.
(5) § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik
Deutschland oder in das Saarland einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes
auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das
Gebiet des Saarlandes ist hierbei gestattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine
Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.“

§ 3 Zuständige Behörden

Für den Vollzug dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die
Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich
über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 dieser Verordnung
sind die Gemeindeverbände.

§ 4 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder
eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht
rechtzeitig kontaktiert,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder
7. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Saarland nicht auf unmittelbarem Weg
verlässt.

§ 5 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.

 

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